Dorsten, 10.10.2011. Nach einem Sturz mit einem Fahrrad erlitt eine Patientin im Verlauf eine Lungenembolie mit tödlichem Ausgang. Die sogenannte "Thromboseprophylaxe sei regelmäßig durchgeführt worden. Es handle sich lediglich um ein Dokumentationsversäumnis" so die behandelnden Klinikärzte. Die Klinik wurde verurteilt.
Die fehlende Dokumentation von aufzeichnungspflichtigen, medizinischen Maßnahmen indiziert ihr Unterlassen, d. h. diese haben nicht stattgefunden. Daraus resultiert nach Auffassung des Landgerichts ein grober Behandlungsfehler: "Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies ist hier der Fall." Das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Potsdam vom 21.09.2011 unterstreicht aktuell, wie wichtig als Beweis eine lückenlose, ärztliche und pflegerische Dokumentation der tatsächlich durchgeführten, medizinischen Behandlung ist.
"Vor diesem aktuellen Hintergrund lohnt sich die Überprüfung der medizinischen Dokumentation, ob die vorhandenen ärztlichen und pflegerischen Aufzeichnungen tatsächlich ausreichend, medizinisch sinnvoll und gerichtsfest sind" so Dr. med. Gregor Aleff, Geschäftsführer von HospiSol®. "Unsere Unterstützung bei der Überprüfung einer lückenlosen Dokumentation kann Haftungsfälle und Imageverlust vermeiden".