fit und munter - Schutz des Lebens von Anfang an durch das deutsche Embryonenschutzgesetz vom Eur

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Schutz des Lebens von Anfang an durch das deutsche Embryonenschutzgesetz vom Eur

Schutz des Lebens von Anfang an durch das deutsche Embryonenschutzgesetz vom Europäischen Gerichtshof bestätigt

Kein bestimmtes Entwicklungsstadium erforderlich

Mit Urteil vom 18.10.2011 hat der Europaische Gerichtshof entschieden, dass ein Verfahren zur Entnahme menschlicher embryonaler Stammzellen nicht für Forschungszwecke patentierbar. Hierzu erklärt Günter Krings:

"Der Europäische Gerichtshof hat eine für den Lebensschutz zentrale Entscheidung gefällt. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als «menschlicher Embryo» anzusehen sei, da die Befruchtung geeignet sei, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Dies bedeutet, dass der Schutz der Menschenwürde und damit auch der Schutz des Lebens ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt, ein bestimmtes Entwicklungsstadium ist hierfür nicht erforderlich. Diese Klarstellung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Eine Forschung an embryonalen Stammzellen ist damit ausgeschlossen, das Schutzkonzept des deutschen Embryonenschutzgesetzes voll bestätig worden.

Leider äußert sich das Gericht nicht zur Zulässigkeit der in der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen enthaltenen Ausnahme für therapeutische oder diagnostische Verfahren. Auch diese Ausnahme dürfte mit der Pflicht des Staates die Menschenwürde und das Leben des Embryos zu schützen nur schwer in Einklang zu bringen sein.


Hintergrund:

Das Bundespatentgericht hatte ein Patent für nichtig erklärt, soweit es sich auf Verfahren bezieht, die es ermöglichen, Vorläuferzellen aus Stammzellen menschlicher Embryonen zu gewinnen. Der Bundesgerichtshof hat im Berufungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach der Auslegung des Begriffs "menschlicher Embryo" vorgelegt, der in der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht definiert wird.

Weil der Unionsgesetzgeber jede Beeinträchtigung der gebotenen Achtung der Menschenwürde ausschließen wollte, sieht der Europäische Gerichtshof eine weite Auslegung für geboten an. Daher ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als "menschlicher Embryo" anzusehen, da die Befruchtung geeignet sei, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Die "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken" umfasst auch die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung.


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