fit und munter - Neue Rechte bei Flügen zu Hotels in Paris, London, Madrid und anderen Städten

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Neue Rechte bei Flügen zu Hotels in Paris, London, Madrid und anderen Städten -

Was hat den Flugpassagieren die Stärkung ihrer Rechte gebracht?
Nach den ersten vier Wochen, seit am 13.10.2011 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Stärkung der Rechte von Flugpassagieren gesprochen wurde, herrscht noch immer Unsicherheit bei Urlaubern. Dem Urteil zufolge können Reisende neben der Erstattung der Reisekosten auch Schadensersatz in hohem Umfang einfordern, wenn ihre Flüge annulliert werden. Doch dies scheint noch nicht bei allen Fluggästen angekommen zu sein: Das Reiseportal www.citysam.de, das Hotels in Paris, Berlin, London und vielen anderen Städten überall auf der Welt vermittelt, registrierte in den vergangenen Wochen immer noch viele Anfragen von Kunden, in welchen konkreten Fällen Kosten durch die Fluggesellschaften erstattet werden müssen und in welchem Maße Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Vielen Reisenden sei darüber hinaus nicht bewusst, was der Begriff der Annullierung beinhalte.

Reisende können neben der Reiseksotenerstattung auch weitere Kosten geltend machen, die durch die Verletzung der Unterstützungs- und Betreuungspflicht des Reiseveranstalters entstanden sind, erklärt das Reiseportal. Hierzu gehören die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von einem anderen Flughafen zum ursprünglichen Zielflughafen ebenso wie Kosten für Verpflegung während der Wartezeiten, Unterbringung und Kommunikation. Darüber hinaus können Flugreisende in bestimmten Fällen eine Entschädigung für immateriellen Schaden verlangen. "Im Einzelfall können bis zu 4.750 Euro für verloren gegangene Urlaubsfreuden geltend gemacht werden", erläutert Thomas Horn, Geschäftsführer der Citysam AG.

Die Richter erweiterten zudem den Begriff der Annullierung. Dem Urteilsspruch entsprechend gilt ein Flug nicht nur dann als abgesagt, wenn das Flugzeug überhaupt nicht startet. Auch der Fall, dass das Flugzeug wie geplant startet und anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Flugpassagiere auf andere Flüge umgebucht werden müssen, fällt darunter. Unter diesen Umständen ergibt sich nun also ebenfalls ein Anspruch für die Passagiere gemäß der EU-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste, so Horn weiter.

Dem neuen Urteil unterlag ein Fall, bei dem eine Fluggesellschaft verklagt wurde, die mehrere Familien von Paris nach Vigo in Spanien bringen sollte. Zwar startete der Flug wie geplant, das Flugzeug musste aufgrund technischer Probleme jedoch zum Ausgangsflughafen zurückkehren. Einige Passagiere wurden auf andere Flüge für den folgenden Tag umgebucht, eine Familie wurde über Porto (Portugal) befördert und musste von dort ein Taxi zu ihrem Wohnort nehmen. Das Gericht entsprach der Klage der betroffenen Familien nach einer Ausgleichszahlung für die Annullierung des Fluges sowie nach Erstattung der entstandenen Auslagen. Zudem erklärten die Richter die Forderung nach Ersatzzahlungen für den entstandenen immateriellen Schaden für rechtens. Betroffene Urlauber können unter dem Kontaktformular auf www.citysam.de weitere Informationen erfragen.


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