Arbeitsverhältnis beendet. Was geschieht mit
meinem Urlaub?/ Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist mit Urteil vom 09.08.2011 (Az.
9 AZR 252/10) von seiner jahrelang vertretenen Surrogationstheorie
abgerückt, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat den
Grundsätzen des Urlaubsanspruches folge. Das BAG bewertet den
Urlaubsabgeltungsanspruch - auch was die Abgeltung des gesetzlichen
Mindesturlaubs angeht - als reine Geldforderung, die wie andere
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenfalls einzel- und
tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.
Arbeitnehmer müssen deshalb bei ihrem Ausscheiden aus einem
Arbeitsverhältnis sorgfältig und zeitnah prüfen, ob ihnen noch
Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen und ob ggf. Ausschlussfristen auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Ist dies der Fall, müssen die
Ansprüche schleunigst geltend gemacht werden.
Aus Unternehmenssicht stellt die Anwendbarkeit von
Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche eine denkbare
Möglichkeit dar, wie man Urlaubsabgeltungsansprüche bei
Langzeiterkrankten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf.
erfolgreich abwehren kann.
Das BAG hatte über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden,
die seit dem 19.10.2006 bis zu ihrem Ausscheiden am 31.03.2008
arbeitsunfähig erkrankt war. Im Februar 2009 verlangte sie gegenüber
ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung des ihr aus den Jahren
2007 und 2008 zustehenden Urlaubs.
Das BAG wies die Klage ab mit der Begründung, die
Urlaubsabgeltungsansprüche seien aufgrund einer auf das
Arbeitsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist,
die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von sechs Monaten
nach deren Fälligkeit verlangte, verfallen. Die Ausschlussfrist gelte
auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser
Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe auch bei über das
Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7
Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Er werde sofort mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Er sei kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine
Geldforderung und unterliege damit - wie andere Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis auch - einzel- und tarifvertraglichen
Ausschlussfristen. Dies gelte auch für die Abgeltung des gesetzlichen
Mindesturlaubs.
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