E-Zigarette darf nach eindeutigemKölner Gerichtsurteil frei
verkauft werden
Die elektronische Zigarette SuperSmoker, ebenso wie die darin
enthaltene Nikotinpatrone, gilt nicht als Arzneimittel und darf daher
in Deutschland frei verkauft werden. So urteilte das Kölner
Verwaltungsgericht am 2. April. Das Urteil ist ein grosser Sieg für
die in Deutschland äusserst beliebte E-Zigarette SuperSmoker. Das
Unternehmen sah sich in den vergangenen Monaten durch den Versuch der
Bundesregierung, die E-Zigarette zu verbieten, vor etliche Probleme
gestellt. Diese war zuvor als zulassungsbedürftiges Arzneimittel
eingestuft worden.
SuperSmoker hatte von Anfang an argumentiert, dass es bei der
E-Zigarette um etwas ganz anderes gehe. Die E-Zigarette sei ebenso
wie Kaffee oder Cola ein Genussmittel und könne als Alternative zu
herkömmlichen Zigaretten konsumiert werden. Die SuperSmoker sieht aus
wie eine Zigarette, raucht sich wie eine Zigarette und schmeckt auch
ähnlich. Der Rauch besteht aus Wasserdampf, Aromastoffen und - je
nach der Sorte der Filterkartuschen - Nikotin. Da sie elektronisch
funktioniert, gibt es keinen Verbrennungsprozess und man inhaliert
deshalb auch keine schädlichen Substanzen wie Kohlenmonoxid, Teer,
Cyanwasserstoff oder viele der anderen teilweise krebserregenden
Stoffe.
Im Jahr 2008 wiesen Wissenschaftler der Universität Leuven
(Belgien) gemeinsam mit dem Labor ASL in Hamburg nach, dass die
elektronische Zigarette deutlich gesünder als herkömmliche Zigaretten
sei und Tausende von Menschen vor einer Erkrankung an Lungenkrebs
schützen könne.
Sowohl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in
Bonn als auch andere Behörden, die über die Zulassung von
Arzneimitteln entscheiden, hatten verbindlich festgestellt, dass
E-Zigaretten mit Nikotinkartuschen ein Arzneimittel und als solches
zu behandeln seien. Infolgedessen führten die Justizbehörden Razzien
in Geschäften durch und konfiszierten die SuperSmoker. SuperSmoker
hatte zwischenzeitlich Klage gegen die Behörden eingelegt; vor zwei
Wochen setzte sich dann das Verwaltungsgericht in Köln mit dieser
Angelegenheit auseinander. Nun erklärte das Gericht, dass Nikotin
zwar als Arzneimittel angesehen werden könne, in diesem Fall jedoch
keine therapeutische oder pharmazeutische Wirkung entfalte. Sein
einziger Zweck sei es, das Verlangen des Rauchers nach Nikotin zu
befriedigen. Daher sei es lediglich als natürliches Anregungs- bzw.
Genussmittel anzusehen. Auch wenn ein geringes Risiko für die
Gesundheit bestehe, könne die SuperSmoker nicht als Arzneimittel
betrachtet werden, so das Gericht.
"Auf dieses Urteil warten wir seit zwei Jahren. SuperSmoker als
Arzneimittel einzustufen, ist absurd. Allerdings haben wir in fast
jedem EU-Land mit diesem Vorurteil zu kämpfen", so Bernard Maas von
SuperSmoker. "Wir haben mit diesem positiven Urteil gerechnet.
Während der Verhandlung hatte es teilweise den Anschein, als seien
die Richter unsere Anwälte, so wie sie die Vertreter der Behörden
verhört haben. Ab sofort können wir die SuperSmoker in Deutschland
wieder problemlos verkaufen."
Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln ist unter http:
//www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressemitteilungen/11_120402/index.php
zu finden.
Pressekontakt:
Hinweis für die Presse: Für weitere Informationen setzen Sie
sich bitte mit Bernard Maas von SuperSmoker in Verbindung, Mobil:
+31(0)6-54371622, E-Mail: info@supersmoker.com