Pflegebedürftigkeit – Definition nach dem Sozialgesetzbuch
Das Sozialgesetzbuch definiert Personen als pflegebedürftig, „die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Pflegebedürftigkeit und Einstufung
Für die Gewährung von Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist die Feststellung einer Pflegestufe notwendig. Der aus der Pflegebedürftigkeit resultierende Pflegeaufwand für einen Menschen wird von der Pflegekasse ermittelt, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit einem entsprechenden Gutachten beauftragt. Um den Pflegeaufwand festzustellen, dokumentiert ein Gutachter den Zeitaufwand für die notwendige Versorgung eines Pflegebedürftigen.
Die Pflege setzt sich zusammen aus der persönlichen Pflege, zu der die Sicherstellung von Ernährung, Körperpflege und Mobilität gehört und die Aufrechterhaltung der Hauswirtschaft, in der der Pflegebedürftige lebt. Aufgrund der Einschätzung wird die Bedürftigkeit ermittelt und es erfolgt eine Einstufung in eine der drei Stufen der Pflegebedürftigkeit (SGB XI, § 15). Bei Kostenfragen und sämtlichen anfallenden organisatorischen Aufgaben, wie die Antragsstellung stehen ambulante Pflegedienste ihren Patienten zur Verfügung und beraten sie ausführlich.
Für ausführliche Informationen zu allen Dienstleistungen steht der Pflegedienst Delphin aus Mannheim jederzeit gerne zur Verfügung.