Hamburg, 10. Mai 2012 (www.vrvz.de) - »Das Verkehrsrecht-Verzeichnis«, warnt davor, einen Unfall mit einem Mietwagen ohne Einschaltung der Polizei zu regeln. In diesem Fall trägt der Mieter nämlich ein weitgehend unbekanntes Haftungsrisiko: Es kann sein, dass man Schäden am Mietwagen aus eigener Tasche zahlen muss.
Alle deutschen Autovermietungen empfehlen ihren Kunden den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für die Zeit der Anmietung eines Fahrzeugs. In der Regel ist dies sogar eine Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrages.
Doch dem, der nach einem Unfall nicht die Polizei ruft, nützt die Versicherung unter Umständen wenig. Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Autovermieter enthalten sogenannte Polizeiklauseln. In diesen verpflichtet sich der Mieter, nach einem Unfall mit dem Mietwagen die Polizei zu rufen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits im Juni 2009 festgestellt hat (Urteil XII ZR 19/08), sind solche Klauseln in AGB und Mietverträgen grundsätzlich wirksam und begründen eine Mitwirkungspflicht des Mieters. Wird sie verletzt, besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Polizei auch kommt. In vielen Bundesländern erscheint sie nämlich gar nicht zur Unfallaufnahme, wenn es sich um einen Unfall ohne Personenschaden handelt und der Unfallverursacher nur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt wird, die keine zusätzlichen Maßnahmen erfordern.
Sie sollten also nach einem Verkehrsunfall mit einem Mietwagen immer die Polizei rufen.
Tipp: Erscheint die Polizei nicht zur Unfallaufnahme, rufen Sie umgehend die Autovermietung an. Melden Sie, dass sich ein Unfall zugetragen hat, dass die Polizei verständigt wurde aber nicht am Unfallort erscheinen wird und fragen Sie, wie Sie weiter verfahren sollen. Die Verpflichtung, den Unfall unverzüglich der Autovermietung zu melden, ist meistens ebenso in den AGB festgeschrieben.
Und bedenken Sie schließlich auch: Ein Unfall ist jedes Schadensereignis am Mietfahrzeug. Es ist nicht erforderlich, dass es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommt.