(mpt-108) Gegrillt wird in deutschen Gärten gerne und viel. Es muss nicht einmal das Wetter schön sein, das Fleisch schmeckt auch an kühleren Tagen. Während man in seinem Garten also den Grill anwirft, könnte es dem Nachbarn womöglich gewaltig stinken. Denn viele fühlen sich durch Lärm und Rauch belästigt. Ein Grund, warum sich viele Gerichte immer wieder mit dem Thema "Grillen im Garten" auseinandersetzen müssen. Aber: Eine konkrete gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Hier muss jeder Richter von Fall zu Fall entscheiden.
So urteilten die Richter
Wer gegen seinen Nachbarn aufgrund des Grillens im Garten klagen möchte, der hat, solange Lärm und Gerüche in einem erträglichen Rahmen bleiben, wenig Chancen auf Erfolg. Anders sieht es aus, wenn Höchstwerte überschritten werden, denn dann könnte das Grillen im Garten verboten werden. Das zumindest hat das Landgericht München bestimmt. In einem Fall hatte ein Mann zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt. Dies sei, laut Gericht, keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft (Az. 15 S 22735/03). Dass man es auch übertreiben kann, hat man in Oldenburg gesehen. Dort hat eine Familie täglich gegrillt. Dies sah das OLG als permanente Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch an, die niemand akzeptieren müsse (Az. 13 U 53/02). Während das Grillen im Garten also nur bei extremer Belästigung verboten werden kann, sieht es auf dem Balkon schon anders aus. Dies kann ein Vermieter nämlich jederzeit unterbinden, weil "Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen", so das Landgericht Essen. Durch ein Verbot könnten "zu erwartende Streitigkeiten von vorneherein unterbunden werden" (LG Essen, Az. 10 S 438/01).
Privathaftpflicht: Sicher ist sicher
Neben dem Ärger durch Lärm- und Geruchsbelästigungen mit den Nachbarn können aber auch Unachtsamkeiten und leichtfertiger Umgang mit offenem Feuer zu Ärger führen. So kommt es in Deutschland jährlich zu bis zu 4.000 Grillunfällen. "Aktive Griller und deren Gäste sollten eine private Haftpflichtversicherung haben", rät der Versicherungsfachmann der Ergo Direkt Versicherungen http://www.ergodirekt.de , Markus Kasper. "Wird auf einer Grillparty etwa die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt, muss der Verursacher Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen." Die Haftpflicht springt allerdings nur dann ein, wenn es sich um keinen Vorsatz handelt. Auch Sachschäden sind darin beinhaltet, beispielsweise, wenn die Markise des Nachbarn durch Feuer oder Rauch Schaden nimmt.
Mehr Informationen auf den Seiten der RatGeberZentrale: http://www.ratgeberzentrale.de/rund-ums-grillen/grillen-im-garten.html
Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen