fit und munter - Bußgeld für Halterhaftung im Ausland

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Bußgeld für Halterhaftung im Ausland

Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern möglich
(NL/1075600460) Durch das am 28.10.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Europa, das sogenannte Geldsanktionsgesetz, ist eine europaweite Vollstreckung von Bußgeldern möglich.

Mit diesem Gesetz wird nun eine grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union ermöglicht. Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich der Verfahrenskosten sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Diese hat unter anderem für Verkehrsteilnehmer im EU-Ausland weitrechende Konsequenzen.

Frühere Rechtslage:

Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, die ein deutscher Autofahrer im EU-Ausland mit Ausnahme in Österreich begangen hat, waren bisher für ihn, wenn er nicht vor Ort zur Kasse gebeten wurde, ohne Folgen. Erst bei einer Wiedereinreise musste der Täter mit einer Vollstreckung dieser Strafen rechnen. Die Ahndung konnte somit bislang nur im Land der Tat erfolgen.

Änderung durch das EuGeldG:

Durch das zum 28.10.2010 eingeführte Geldsanktionsgesetz können die europäischen Staaten ihre Bußgelder und Geldstrafen nun auch in Deutschland vollstrecken lassen. Damit wird es zukünftig schwer werden, sich einer ausländischen Sanktion allein durch das Verlassen des Landes und der Rückkehr nach Deutschland zu entziehen. Vielmehr muss der Verkehrsteilnehmer auf entsprechende Bescheide reagieren, um einer sonst drohenden zwangsweisen Vollstreckung nicht ausgesetzt zu werden. Diese Bescheide können dabei durchaus schon Bußgelder umfassen, die im Sommer 2010 verhängt wurden. Grundlage dieser Bescheide bleibt das Recht des jeweiligen Landes in dem die Tat verübt wurde, so dass Bußgelder auch sogar höher ausfallen und vollstreckt werden können als dies nach deutschem Recht bei derselben Tat in Deutschland der Fall wäre.


Erste Entscheidungen zur Halterhaftung:

Nach ersten Entscheidungen des Jahres 2012 in Fällen sogenannter Halterhaftung, ist eine solche nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG unzulässig, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, und das fehlende eigene Verschulden gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht (u. a. AG Bochum 29.02.2012, 29 Gs 2/12).



Tipp:
Aufgrund der unterschiedlichsten Regelungen der einzelnen EU-Staaten empfiehlt es sich, sofern ein Bußgeld nicht akzeptiert werden soll, sich umgehend, spätestens mit Erhalt des sog. Bewilligungsbescheides, anwaltlich beraten zu lassen. Der Betroffene kann nur innerhalb von zwei Wochen gegen einen solchen Bescheid Einspruch einlegen. Informieren Sie sich unverbindlich und kostenfrei über die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten.

Weitere aktuelle Informationen zu Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten unter: http://www.kreuzer.de/rechtsgebiete-a-z.asp?Verkehrsrecht=&IDG=75&IDR=93&lang=de


Andreas Riedl ist Rechtsanwalt bei DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei am Lorenzer Platz 3a und Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Die Kanzlei ist Mitbegründer der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS. Mehr Informationen unter www.kreuzer.de oder unter 0911/2022-0. Kontakt: andreas.riedl@kreuzer.de.
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