Ein siebenjähriger Junge sprang vom Dreimeterbrett und kollidierte
beim Aufschlagen auf der Wasseroberfläche mit einem Schwimmer. Der
Junge verklagte den Schwimmer und forderte Schmerzensgeld. Er meinte,
der Schwimmer habe nicht die gebotene Vorsicht walten lassen, als er
im Bereich des Sprungturms geschwommen sei. Die Richter des OLG
Stuttgart (13 U 16/11) sahen das anders, wie die
HUK-COBURG-Haftpflichtversicherung mitteilt.
Ihrer Auffassung nach stehen Schwimmer und Springer gleichermaßen
in der Verantwortung: Beide müssen Rücksicht nehmen und Vorsicht
walten lassen. Zumal das Becken sowohl zum Turmspringen als auch zum
Schwimmen freigeben war. In der Konsequenz heißt das: Ein Schwimmer
haftet nicht allein deshalb, weil er in einen Bereich schwimmt, der
zum Springen freigegeben ist. Vom Schwimmer erwarten die Richter
lediglich, dass er darauf achtet, ob ein Sprung bevorsteht, und dass
er die Stelle meidet, wo es zur Kollision kommen könnte. Ansonsten
dürfen Schwimmer auf die volle Aufmerksamkeit des Springenden
vertrauen. Die Richter verlangen von letzterem, dass er vor dem
Sprung genau hinschaut, ob das Becken unter ihm leer ist: zum Schutz
der anderen, aber auch zu seinem eigenen. Diese Sorgfaltspflicht gilt
für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.
Es war der Part des siebenjährigen Springers zu beweisen, dass der
Schwimmer die Unfallsituation hätte vorhersehen können. Nur dann
hätte der Beklagte haften müssen.
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