Urlaubszeit ist Reisezeit. Das beinhaltet nicht nur, sich an einem Ferienort zu erholen, sondern auch sein Zuhause zurückzulassen. Wohl demjenigen, der einen netten Nachbarn oder einen guten Freund hat, der sich in seiner Abwesenheit um Haus und Hof kümmert. Doch was geschieht, wenn dem freundlichen Helfer einmal ein Missgeschick passiert? ARAG Experten geben Auskunft.
Meist ist nicht viel zu tun, während der der Haus- oder Wohnungseigentümer im Urlaub weilt. Briefkasten leeren, Blumen gießen, gegebenenfalls noch Rollläden hoch und runter fahren oder bei Tierbesitzern den Hamster oder die Katze versorgen. Da es sich hierbei um wenig aufwendige Tätigkeiten handelt, sprechen Urlauber und Helfer selten ab, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet. Auch wenn es unangenehm ist, raten die ARAG Experten jedoch dazu, dies im Sinne der freundschaftlichen Beziehung am besten im Vorfeld und noch besser schriftlich festzuhalten. Denn so kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, wenn er bei anderer Absprache auf den Neuerwerbskosten sitzen bleibt.
Haftungsausschluss
Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. In derartigen Fällen ist sodann bei leichter Fahrlässigkeit der Helfer nicht in der Pflicht - ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren. Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster auf, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, ist dies sein Verschulden und muss er bzw. seine Versicherung in jedem Fall haften. Generell raten die Experten der ARAG Versicherung dem Verreisenden, es dem Haushüter möglichst einfach zu machen. Stellt man die Blumen beispielsweise alle zusammen, muss der Helfer nicht durch alle Räume laufen. So werden nicht nur Unfallgefahren minimiert, sondern auch die Einsatzzeit des freundlichen Gehilfen.
Tiere
Muss neben der Wohnung noch ein Tier versorgt werden, sollte ebenfalls über mögliche Haftungsschäden gesprochen werden, da der Tierhüter in Urlaubsvertretung für Schäden, die das Tier anrichtet, haftet (§ 834, Haftung des Tieraufsehers). Bei Kleintieren wie Hamstern oder Kaninchen kann man wohl darüber hinwegsehen, meinen die ARAG Experten. Weisen aber darauf hin, dass man Hunde oder Pferde im Gegenzug nur beaufsichtigen sollte, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen - und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.
Haussitter
Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert, wissen die ARAG Experten. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir.
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