In seinen heute gestellten Schlussanträgen stellt der Generalanwalt fest, dass die im Streit stehenden nationalen Vorschriften bewirken, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten, die keine Apotheker sind, am Besitz und am Betrieb einer Apotheke in Italien und in Deutschland gehindert werden. Dies stelle zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da die Vorschriften den Marktzugang von natürlichen oder juristischen Personen behindern würden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Apotheke eröffnen wollen. Jedoch seien diese Beschränkungen gerechtfertigt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen zu können. Die Mitgliedstaaten könnten daher selbst bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen, und wie dieses Niveau erreicht werden soll, so die Auffassung des Generalanwalts.
Mit den Schlussanträgen ist die Sache noch nicht entschieden. In vielen Fällen ist der EuGH der Ansicht des Generalanwalts in der Vergangenheit gefolgt. Gerade im Gesundheitsbereich hat sich der EuGH allerdings nicht selten anders entschieden als vom Generalanwalt vorgeschlagen. Daher ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen, auch wenn Fremdbesitzbefürworter sich nun erst mal kräftig auf die Schulter klopfen werden. Man wird die schriftliche Begründung der Anträge des Generalanwalts abwarten müssen, um zu sehen, worauf genau er seine Rechtsmeinung stützt. Dann wird sich der EuGH Gedanken machen, ob der Begründung des Generalanwalts gefolgt werden kann oder nicht.
Die Roulette-Kugel dreht ihre letzte Runde…