fit und munter - Hinweis an Hoteliers: Widerspruch gegen Bescheide zur Bettensteuer einlegen

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Hinweis an Hoteliers: Widerspruch gegen Bescheide zur Bettensteuer einlegen

ETL ADHOGA weist auf weit reichende Rechtsfolgen nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin - Kulturförderabgabe teilweise verfassungswidrig
(Berlin, 18. Juli 2012) Die in immer mehr deutschen Städten und Gemeinden erhobene Bettensteuer ist teilweise verfassungswidrig. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11) darf die City Tax nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden. Auf Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, ist eine Bettensteuer dagegen nicht zulässig. Nun müssen die entsprechenden Satzungen der Bettensteuer-erhebenden Kommunen geändert werden. In der Zwischenzeit raten die Branchenexperten von ETL ADHOGA (www.etl-adhoga.de), dem renommierten Steuerberater-Verbund für das Gastgewerbe, Hoteliers zu folgender Vorgehensweise:
a) Zahlen Sie die Bettensteuern auch auf privat veranlasste Übernachtungen bis auf Weiteres nur unter Vorbehalt
b) Legen Sie Widerspruch gegen die Steuerbescheide unter Berufung auf das BVerwG-Urteil vom 11.07.2012 (BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11) ein

Nach dem Urteil des BVerwG sind die Satzungen über die Erhebung einer Kulturförderabgabe auf Übernachtungen der Gemeinden Bingen und Trier unwirksam. Ob das Urteil auch Rückwirkung entfaltet, lässt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit beantworten. Insoweit muss die Veröffentlichung des Urteils abgewartet werden.

Das Urteil hat aber weitreichende Folgen, da nach der vorliegenden Entscheidung die Bettensteuer auch in vielen anderen Städten nicht mehr wie bisher erhoben werden darf. Dies betrifft insbesondere Gemeinden, in denen nicht nach privat und beruflich veranlassten Übernachtungen unterschieden wird. Die betroffenen Gemeinden müssen daher ihre Satzungen über die Erhebung einer Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ändern und um Regelungen ergänzen, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie die entsprechenden Angaben kontrolliert werden sollen. Aber auch Satzungen, nach denen die Bettensteuer nicht als Pauschalbetrag, sondern als Prozentsatz des Übernachtungsentgelts (wie die Umsatzsteuer) erhoben wird, müssen ggf. geändert werden. Die Stadt Köln prüft bereits die Auswirkungen der Entscheidung auf die von ihr erhobene Bettensteuer.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes müssen Gemeinden bei der Erhebung einer Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben differenzieren. Die Bettensteuer darf nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden. Auf Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, ist eine Bettensteuer dagegen nicht zulässig.

Bei der Bettensteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht. Bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen ist diese Voraussetzung gegeben, bei beruflich zwingend erforderlichen Übernachtungen dagegen nicht. Beruflich veranlasste Übernachtungen dienen nicht der Einkommensverwendung, sondern vielmehr der Erzielung von Einkommen. Die Erhebung einer Aufwandsteuer ist insoweit nicht zulässig.

Das BVerwG hatte ferner zu prüfen, ob die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen und die Umsatzsteuer als gleichartig anzusehen sind. In diesem Fall wäre die Erhebung einer Aufwandsteuer nicht zulässig. Das BVerwG hat zwar bestätigt, dass Ähnlichkeiten zur Umsatzsteuer gegeben sind. Die Bettensteuer ist aber zumindest dann nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig, wenn sie in einem Pauschalbetrag erhoben wird (nicht als Prozentsatz des Übernachtungsentgelts, wie die Umsatzsteuer), wenn sie z. B. nur von Erwachsenen erhoben wird (Umsatzsteuer differenziert hier nicht) oder wenn sie nur von privat veranlassten Übernachtungen erhoben wird (Umsatzsteuer erfasst alle Übernachtungsleistungen).

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