Im zugrundeliegenden Fall war eine Pharmareferentin vom Landgericht Hamburg wegen Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, da sie Vertragsärzten, im Rahmen eines als „Verordnungsmanagement“ bezeichneten Prämiensystems, Schecks übergeben hatte. Den Ärzten wurde als Prämie für die bevorzugte Verordnung der Präparate des Unternehmens jeweils fünf Prozent des Herstellerabgabepreises versprochen und per Scheck ausgezahlt. Während der vom LG Hamburg wegen Bestechlichkeit ebenfalls verurteilte Arzt seine Geldstrafe akzeptierte, legte die Pharmareferentin Revision gegen das Urteil ein.
Die Frage, ob sich die Beteiligten bei derartigen Prämienzahlungen strafbar machen, wurde nunmehr höchstrichterlich entschieden. Der Große Senat für Strafsachen des BGH stellte dabei klar, dass niedergelassene Vertragsärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln. Somit machen sie sich nach aktueller Rechtslage durch die Annahme der Prämienzahlungen auch nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Entsprechend scheidet auch eine Strafbarkeit der Mitarbeiter von Arzneimittelherstellern wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr aus.
Nach Auffassung der Richter sind Vertragsärzte schon deshalb keine Amtsträger, weil sie nicht dazu bestellt sind, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Vielmehr sind Ärzte als Freiberufler weder Angestellte noch Funktionsträger der Krankenkassen und werden von deren Versicherten frei ausgewählt. Da die Krankenkassen den vom Versicherten gewählten Arzt akzeptieren müssen und auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung keine Entscheidung der Krankenkassen ist, seien Ärzte auch nicht als Beauftragte der Krankenkassen anzusehen.
Gleichwohl machten die Richter deutlich, dass es durchaus legitim sei, Vorschriften zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen zu schaffen. Dies ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten und wird derzeit kontrovers diskutiert.
Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung bleibt Vertragsärzten wie auch Privatärzten die Annahme von Vorteilen für Arzneimittelverordnungen schon gemäß der Musterberufsordnung für Ärzte untersagt und kann zu erheblichen Sanktionen bis hin zum Approbationsentzug führen. Auch für pharmazeutische Unternehmer stellen die „Prämienzahlungen“ einerseits einen Verstoß gegen den FSA-Kodex Fachkreise, andererseits eine wettbewerbswidrige Beihilfe zu einem Berufsrechtsverstoß dar und können entsprechend geahndet werden.
Fazit:
Da sich die Entscheidung des BGH allein auf eine strafrechtliche Würdigung der „Prämienzahlungen“ beschränkt, drohen den Beteiligten bei „Geschenken“ der Pharmaindustrie dennoch erhebliche Konsequenzen.
Autor: Julian Weiss, Rechtsanwalt bei Ecovis in München