Ab jetzt ist es möglich, das Funk-Übertragungsanlagen für Hörgeschädigte vom Ohrenarzt verordnet werden können und somit die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.
So funktioniert ein FM System:
Die sprechende Person trägt das Sendermikrofon um den Hals, in der Hand oder das Sendermikrofon kann auch in die Mitte einer Gruppe platziert werden (es nimmt die Sprache aus allen Richtungen auf). Durch die Benutzung von Funk-Wellen, sendet das FM System ein oder mehrere Sprachsignale zum Zuhörer, der einen winzigen Empfänger hinter dem Ohr trägt. FM Systeme sind in der Lage, durch Objekte hindurch zu senden. Anders als Infrarotsysteme, funktionieren FM Systeme genauso gut im Sonnenlicht als auch in Räumen.
FM Systeme müssen nicht extra installiert werden
Diese FM-System können nun also verordnet werden, sofern sie zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich sind (§19 Abs. 3 HilfsM-RL).
Jetzt stellt sich natürlich die Frage: Wann ist eine FM-Anlage zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich? Die HilfsM-RL sagt dazu: „FM-Übertragungsanlagen können verordnet werden, (...) z.B. im Rahmen der Frühförderung, um die Sprachentwicklung und/oder Sprachförderung hörbehinderter, hörhilfeversorgter bzw. CI-versorgter Kinder zu fördern oder deren Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht [inklusive des Sport- und Turnunterrichts (BSG SozR 2200 §182 Nr. 73)] zu gewährleisten."
Der Einsatz einer FM-Anlage für Kinder und Jugendliche wird nun unmittelbar befürwortet und finanziell übernommen.
Sind die allgemeinen Lebensbedürfnisse auch auf Erwachsene übertragbar?
Ganz allgemein - und damit auch für Erwachsene - umfassen die allgemeinen Grundbedürfnisse des allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens: „Das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Ernährung, elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen u.a. die Fähigkeiten für eine selbständige Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Information erhalten können, Schaffung und Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums (BSG Urteil v. 07.10.2010, Az. B 3 KR 13/09), Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten , Teilnahme am gesellschaftlichen Lebens, soziale Kontakte in einem zur Vermeidung von Vereinsamung notwendigen Umfang (BSG SozR 3 - 2500 §33 Nr. 17), Informationsbedürfnis (BSG SozR 220 §182b Nr. 34), passive Erreichbarkeit durch Menschen (BSG SozR - 2500 §33 Nr. 30Rd. Nr. 14f; BSG SozR 2200 §182b Nr.33), wohl auch Fernkommunikation mittels Telefon (BSGE 77, 209 = SozR 3 - 2500 §33 Nr. 19 S97f)."
weitere Informationen unter www.revear.de oder 02056-9298630