WelcherName.de Infopost 092/2012, Baden-Baden, 17. August 2012
Sie wollen Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern? Oder den Vornamen oder Nachnamen Ihres Kindes? Die Redaktion von www.WelcherName.de hat Voraussetzungen und Behördenwegen nachgespürt.
Wenn es um eine Namensänderung geht, dann führt in Deutschland der erste Weg zum zuständigen Standesamt. Denn das ist laut Namensänderungsgesetz (NamÄndG) die zuständige Behörde. Für den Nachnamen gilt demnach: "Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt." Die erheblichen Umstände sind allerdings "von Amts wegen festzustellen".
Doch was ist ein wichtiger Grund? Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Führen des Familiennamens eine psychische Belastung darstellt und damit unzumutbar ist. Falls es zu einer Namensänderung kommt, folgt ein Aufwändiger Verwaltungsakt. Denn in der Regel sind auch die Kinder des Namensträgers, falls vorhanden, von dieser Namensänderung betroffen.
Familiengericht entscheidet oft zugunsten einer Beibehaltung des vertrauten Familiennamens
Weitaus unproblematischer ist es bei einer Heirat. Denn hier werden keine Namen geändert. Hier entscheidet man sich für einen Nachnamen. Der Ehepartner kann sich zum Beispiel für einen der Geburtsnamen oder den bisherigen Ehenamen des Partners entscheiden. Auch bei einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners kann eine Namensänderung erfolgreich beantragt werden. Denn hier kann die erneute Annahme von Geburtsnamen oder früherem Ehenamen ermöglicht werden. Für eine Anpassung des Nachnamens oder Familiennamens des oder der Kinder ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Kommt es zum Streit, dann entscheidet das Familiengericht oft zugunsten einer Beibehaltung des vertrauten Familiennamens.
Ein weiterer Grund für eine Namensänderung ist die Adoption. Hier reichen die Adoptionspapiere für eine Namensänderung aus.
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