- Gesetzlich Krankenversicherte zahlen pro Quartal 10 Euro
Praxisgebühr, wenn sie einen Arzt oder Zahnarzt aufsuchen.
- Diese Aufwendungen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
- Die Höhe des Abzugs richtet sich jedoch nach den individuellen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.07.2012 (X R 41/11)
können diese Aufwendungen nicht als Sonderausgaben angesetzt werden.
Denn hierzu zählen nur solche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der
Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen. Das ist zum Beispiel
bei den Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung der Fall,
jedoch nicht bei der Praxisgebühr. Die Frage, ob die Praxisgebühr wie
zusätzliche Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastungen abgezogen werden können, ist vom Bundesfinanzhof offen
gelassen worden.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
empfiehlt daher den Steuerpflichtigen, die Praxisgebühren bei den
außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen. Denn bereits das
Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit seiner Entscheidung vom
30.03.2011, Aktenzeichen 4 K 1053/09 diese Zuordnung entschieden.
Doch wie viel kann nun steuerlich abgezogen werden? "Dies kann nur
individuell beantwortet werden", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der
VLH. Denn eine sog. zumutbare Belastung, deren Höhe sowohl vom
Gesamtbetrag der Einkünfte als auch von der Anzahl der Kinder
abhängig ist, mindert die abziehbaren Kosten. Deshalb wird die
geringe Praxisgebühr allein nicht abziehbar sein. Wenn aber weitere
Krankheitskosten entstanden sind, wird die zumutbare Belastung häufig
überschritten. "In der Summe ergeben sich dann zusätzliche
steuerliche Abzugsmöglichkeiten", so Strötzel weiter.
Um dieses Potenzial zu sichern, ist es wichtig, dass alle
Nachweise für Zuzahlungen zu Medikamenten und
Krankenhausaufenthalten, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Fahrten zum
Arzt mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln,
sowie Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Brillen und Hörgeräte)
gesammelt werden, um den Grenzbetrag der zumutbaren Belastung zu
übersteigen.
Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer in den bundesweit
rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen der VLH.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/vEjow" zum
Download bereit.
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