Muss ein Flug annulliert werden, haben Fluggäste bei erheblich verspäteter Ankunft am Zielort oder nicht rechtzeitiger Information Anspruch auf eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Technische Probleme an Flugzeugen sind für Fluggesellschaften kein außergewöhnlicher Umstand, der sie berechtigen würde, die Zahlung zu verweigern.
EG, Az. C-549/07
Langfassung:
Nach der EU-Fluggastverordnung von 2005 haben Fluggäste nach der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie nicht frühzeitig über den Flugausfall informiert werden oder mit dem Ersatzflug mehr als zwei Stunden verspätet landen. Ausnahme: Beruhte die Annullierung auf einem für die Airline "außergewöhnlichen Umstand", muss diese nicht zahlen. Viele Fluggesellschaften verweigerten bisher eine Ausgleichszahlung bei Flugausfällen infolge technischer Probleme.
Dem hat der Europäische Gerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Der Fall: Eine österreichische Familie wollte von Wien über Rom nach Brindisi fliegen. Fünf Minuten vor dem Abflug aus Wien erfuhren sie, dass der Flug wegen eines Triebwerksschadens annulliert sei. Sie wurden auf eine andere Airline umgebucht, verpassten ihren Anschlussflug und kamen dreieinhalb Stunden verspätet an. Die Familie klagte auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro plus 10 Euro Telefonauslagen. Die Fluggesellschaft weigerte sich zu zahlen. Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof entschied, dass technische Störungen zum Alltag einer Fluggesellschaft gehören und damit gerade nicht "außergewöhnlich" sind. Die Ausfallentschädigung war zu zahlen. "Außergewöhnlich" sind nach dem Gericht nur von der Gesellschaft unkontrollierbare Ereignisse wie Sabotage oder versteckte Herstellungsfehler.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07