Will ein Patient gegen ärztlichen Rat die Klinik verlassen, so ist es die erste Pflicht des Arztes, ihn von der Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts zu überzeugen und ihm die eventuellen Folgen einer abgebrochenen Behandlung deutlich vor Augen zu führen.
Von schweren Fällen in der Psychiatrie, bei denen eine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, abgesehen, darf der Arzt den Patienten aber nicht zwangsweise im Krankenhaus behalten. Meistens lassen sich die Krankenhäuser einen Revers unterschreiben, um sich abzusichern. Darin heißt es dann:
"Ich verlasse auf eigene Verantwortung entgegen ärztlichem Rat das Krankenhaus. Die Ärzte lehnen für gesundheitliche Folgen jede Haftung ab."
Gibt es wichtige Gründe für die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, machen die Krankenkassen meistens keine Probleme. Selbst dann nicht, wenn sich der Patient umgehend in eine Klinik mit höheren Pflegesätzen einliefern lässt. Ist aber nachzuweisen, dass eine verzögerte Heilung oder Verschlimmerung des Leidens nur deshalb eingetreten ist, weil der Patient eigenmächtig das Krankenhaus verlassen hat, kann die Krankenkasse es unter Umständen ablehnen, die entstandenen Mehrkosten für die Behandlung zu übernehmen. Denn sowohl Krankenkassen als auch versicherte Patienten haben laut Sozialgesetzbuch darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
Deshalb empfiehlt die Rechtsanwaltskammer Koblenz, vor der selbstgenehmigten Entlassung oder Verlegung, die Kostenfrage mit der eigenen Krankenkasse zu klären.
Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Patient“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 13.09.2012, 17:30 Uhr in der Galerie 60, Salinenstraße 60, 55543 Bad Kreuznach. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, info@srh-pr.de
Der Eintritt ist frei!