In Zeiten des demografischen Wandels gibt es kaum einen Haushalt ohne einen Angehörigen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf. Meist wird die Familie in die Pflicht genommen, sich fürsorglich um die betroffene Person zu kümmern - Doch was ist bei Erkrankung der Pflegeperson oder bei Abwesenheit aus beruflichen Gründen? Und der wohlverdiente Urlaub - Wie wird die Pflege sichergestellt? Zwei noch weitgehend unbekannte, aber doch attraktive Möglichkeiten diese Versorgungslücke zu schließen, sind die durch Pflegekassen subventionierte Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Was ist Kurzzeitpflege und was muss beachtet werden?
Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist konzipiert für Haushalte die zeitweise die Pflegeleistung nicht, noch nicht oder nicht im notwendigem Umfang erbringen können. Dies ist laut Gesetz in der Übergangszeit im Anschluss an stationäre Behandlung der Fall oder in Krisensituationen in denen vorrübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich bzw. nicht ausreichend ist. Was unter einer Krisensituation verstanden wird, ist hierbei nicht näher erläutert, doch ist eine vorübergehende berufs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit der für die Pflege verantwortlichen Person Voraussetzung. Der Anspruch dieser Pflegeleistung ist zeitlich auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, wobei die Pflegekasse seit 01. Januar 2012 Pflege- und Sozialaufwendungen sowie die Kosten für medizinische Behandlungspflege bis 1.550EUR übernimmt. Die Leistungen sind für alle Pflegestufen identisch (ab Pflegestufe I). Die vorübergehend stationäre Kurzzeitpflege wird von den meisten Pflegeheimen angeboten und ist auch somit auch bei einer akuten Erkrankung der Pflegeperson eine schnelle und verantwortungsvolle Lösung.
Verhinderungspflege - die ambulante Variante
Für die Verhinderungspflege ist § 39 SGB XI zuständig. Sie kann als das ambulante Pendant zur Kurzzeitpflege gesehen werden, falls der Pflegebedürftige lieber in seiner gewohnten Umgebung bleiben möchte. Die Kostenerstattung erfolgt dabei nachträglich, d.h. ein Antrag im Vorfeld ist nicht zwingend notwendig doch empfehlenswert. Die Voraussetzung, dass ein Ausfall der nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson (bspw. Familienmitglied) wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen vorliegt, ist dabei der entscheidende Faktor - Pflegepersonen müssen aber nicht nur Angehörige sein, auch angestellte Pflegepersonen brauchen Urlaub oder werden krank. Zu beachten ist, dass vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung von der nun verhinderten Pflegeperson betreut wurde. Positiv ist, dass die Leistungen der Verhinderungspflege sich nicht nur auf die grundlegenden pflegerischen Tätigkeiten, wie Körperpflege, Ernährung, etc. beschränken sondern auch sozialen Betreuungsaufwand mit einschließen. Somit wird sichergestellt, dass sich die Abwesenheit der betreuenden Person nicht nachteilig auf die Versorgung auswirkt. Die Kostenübernahme für die Verhinderungspflege ist ebenfalls auf vier Wochen beschränkt und gleichermaßen auf 1.550EUR im Kalenderjahr begrenzt. Bei der Gestaltung wurde ein gewisser Spielraum eingeräumt. Dies bedeutet, dass nicht nur Leistungen, die mit der Pflegekasse vereinbart wurden abgerechnet werden können, sondern sämtliche Leistungen die nötig sind, um die entstandene Versorgungslücke bestmöglich zu schließen.
Kann man Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren?
Ja, man kann. Zwar schließen sich die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI aus, da bei einer vollstationären Pflege, wie sie bei der Kurzzeitpflege vorliegt, kein weiterer Pflegebedarf notwendig sein kann, doch hat man laut Gesetz ein Wahlrecht zwischen den beiden Pflegeformen. So können die 1.550EUR pro Jahr zweimal in Anspruch genommen werden. So kann im Anschluss an die Kurzzeitpflege ergänzend die Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld in Anspruch genommen werden. Dies sollte aber sorgfältig geplant und organisiert werden, damit es zu keinerlei Problemen in der Übergangszeit kommt und so verhindert wird, dass es sich nachteilig auf die Pflegesituation auswirkt.
Fazit
Abschließend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber hiermit zwei Alternativen bietet, um bei einem Ausfall der Pflegeperson die Rundumversorgung von Angehörigen sicherzustellen/zu gewährleisten. Auch mit der Kombination aus Beiden kann in bestimmten Fällen den betroffenen Parteien eine zufriedenstellende Lösung geboten werden. Wer alle Voraussetzungen erfüllt und die Beschränkungen beachtet, kann einer eventuellen Versorgungslücke nun entspannt gegenübertreten, ohne dass die Pflege und Betreuung darunter zu leiden hat.
Für eine ausführliche Beratung zu diesem Thema und für weitere Informationen zu anderen Pflege- und Betreuungsbereichen schauen Sie auf: www.z-s-b.com.