Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser haben die Aufgabe, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Arzt muss eine besondere Fürsorgepflicht erfüllen, wenn es um die Gesundheit seiner Patienten geht. Dazu gehört auch, einen offensichtlich schwerkranken Patienten zu Hause aufzusuchen, falls es diesem unmöglich ist, zur Sprechstunde zu kommen. Erscheint der Arzt nicht zu einem zwingend erforderlichen Hausbesuch, kann ein Haftungsfall vorliegen und der Arzt bei Verschlechterung des Zustandes seines Patienten schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der Berufspflicht zum Hausbesuch darf sich der Arzt nur entziehen, wenn schwerwiegende Gründe, z.B. die Behandlung anderer Patienten, vorliegen.
Der Arzt darf sich auch nicht ohne weiteres auf telefonische Angaben, sei es des Patienten oder der Angehörigen, verlassen. Denn medizinische Laien können häufig gar nicht beurteilen, ob und wann Sofortmaßnahmen notwendig sind. Allgemeine Ratschläge per Telefon sind nicht ratsam. Wenn der Arzt zu einem Hausbesuch nicht kommen kann, sollte er die Angehörigen von der Notwendigkeit einer sofortigen Krankenhauseinweisung - eventuell sogar mit Notarztbegleitung - überzeugen. Unter Umständen kann dies aber schon eine Verletzung der ärztlichen Berufspflicht sein. So hätte der Arzt bei einem Hausbesuch bereits vor der Einlieferung in ein Krankenhaus die Möglichkeit, sofort therapeutische Maßnahmen zu ergreifen.
Die überall eingerichteten ärztlichen Notfalldienste entlassen den behandelnden Arzt keineswegs vollständig aus der Pflicht. Der Notfalldienst ist nur dazu da, eine dringliche Erstversorgung und gebotene sofortige Maßnahmen bei Unglücksfällen, akut auftretenden Krankheiten, bedrohlichen Schwächezuständen und sich plötzlich verschlechternden Leiden zu gewährleisten. Lediglich in diesen Fällen darf der behandelnde Arzt auf den kassenärztlichen Notdienst verweisen. Erscheint der Arzt nicht zu einem zugesagten Hausbesuch oder hält er einen solchen nicht für notwendig, weil er sich mit einer Ferndiagnose begnügt, ist der Notfalldienst rechtlich gesehen nicht zuständig.
Ärztliche Durchhalteparolen auszugeben, ohne den Patienten selbst untersucht zu haben, kön¬nen sich für den Arzt als folgenreich erweisen so die Rechts-anwaltskammer Koblenz.
Weitere Informationen zum Thema „Meine Rechte als Patient“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Bezirksärztekammer Trier am 25.10.2012, 17:30 Uhr im Kurfürstlichen Palais, Rokokosaal, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, info@srh-pr.de
Der Eintritt ist frei!