Mit Beschluss vom 18.02.2009 erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Einsatz des Beratungs- und Abgabeterminals visavia bei der Abgabe von Präparaten, die nicht verschrieben wurden, für rechtlich nicht verbietbar. Damit ist es zum ersten Mal gelungen, für das Abgabe- und Beratungsterminal visavia bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (also nicht erst im Hauptsacheverfahren, das sich auch hier noch anschließt) ein Gericht (und hier sogar die zweite Instanz) dazu zu bewegen, den weiteren Betrieb des Abgabe- und Beratungsterminal visavia für nicht-verschriebene Arzneimittel zuzulassen.
Damit ist es dem klagenden Frankfurter Apotheker, dem der Betrieb des visavia-Terminals zunächst durch eine einstweilige Anordnung untersagt worden war, ab sofort wieder möglich, das Abgabe- und Beratungsterminal visavia einzusetzen und es vollumfänglich für nicht-verschriebene Präparate zu nutzen. Gleichzeitig erkannte der Hessische VGH, dass dem Apotheker durch das bisherige rechtswidrige Verbot der visavia-Nutzung ein erheblicher Schaden für entgangenen Gewinn entstanden ist. Dieser Schaden wird wohl Gegenstand einer weiteren Klage werden.
Rowa begrüßt diesen gerichtlichen Beschluss, der - wie schon das Urteil des VG Mainz vom 21.11.2008 - keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des visavia für nicht-verschriebene Produkte aufzeigt.
Außerdem ist es erfreulich, dass das Gericht den Nutzen des visavia für den Verbraucher erkennt. Wörtlich beschreibt das Gericht visavia als ein System, das „den Kunden seiner Apotheke nur ein zusätzliches Angebot macht und ihnen dabei möglicherweise längere Fahrten zu einer Notdienst habenden Apotheke erspart.“ Die Zulassung des Terminals biete nach Auffassung des Gerichts auch eine Gelegenheit, dass die Beteiligten Erfahrungen mit der Ausgabe von Arzneimitteln durch ein visavia Terminal sammeln könnten.