Was ändert sich mit dem neuen Gesetz?
Antworten auf häufige Fragen
Am 01. November 2012 ist es soweit und die bisherige "erweiterte
Zustimmungslösung" wird durch die "Entscheidungslösung" ersetzt.
Alle Bundesbürger sollen in Zukunft regelmäßig die Möglichkeit
erhalten, sich über das Thema Organspende zu informieren und dazu
eine eigene Entscheidung zu treffen. Die Voraussetzungen für eine
Organspende bleiben dieselben: Nur wenn der Hirntod des Verstorbenen
nachweislich festgestellt wurde und eine Zustimmung vorliegt, ist das
Spenden von Organen möglich.
Ziel des überarbeiteten Transplantationsgesetzes ist es, die
Bereitschaft zur Organspende zu steigern und die Situation der 12.000
Wartelisten-Patienten in Deutschland zu verbessern. Die Einführung
der Entscheidungslösung fällt nun in eine Zeit, in der
Manipulationsvorwürfe gegenüber einzelnen Transplantationszentren zu
Verunsicherungen in der Bevölkerung geführt haben. Dazu erklärt Prof.
Dr. Günter Kirste, Medizinischer Vorstand DSO: "Es ist wichtig, dass
nun flächendeckende Kontrollen bei den Zentren durchgeführt werden.
Alle Verdachtsfälle müssen aufgearbeitet und die nötigen Konsequenzen
gezogen werden. Gleichzeitig appellieren wir an alle Bürgerinnen und
Bürger, sich dennoch vorurteilsfrei über das Thema Organspende zu
informieren und sich zu entscheiden. Eine Organspende ist für viele
Patienten die einzige Hoffnung auf ein neues Leben."
Bislang haben nur relativ wenige Menschen ihren Willen zur
Organspende schriftlich festgehalten. Nach Erfahrungen der Deutschen
Stiftung Organtransplantation (DSO) sind es in neun von zehn Fällen
die Angehörigen, die nach dem vermuteten oder mündlich geäußerten
Willen des Verstorbenen eine Entscheidung treffen. "Wer sich hingegen
selbst zu Lebzeiten entscheidet, sorgt für Klarheit und entlastet
seine Angehörigen", betont Kirste.
Über das neue Gesetz und alle weiteren Fragen rund um die Gewebe-
und Organspende informiert das gebührenfreie Infotelefon Organspende,
eine gemeinsame Einrichtung der BZgA und der Deutschen Stiftung
Organtransplantation (DSO). Hier sind die wichtigsten Fragen zur
"Entscheidungslösung" zusammengestellt:
Was ist anders an der "Entscheidungslösung" im Vergleich zur
bisherigen Regelung?
Neu ist, dass die Krankenversicherungen ihre Versicherten, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, in regelmäßigen Abständen auffordern,
eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zu treffen. Dazu
versenden die Krankenkassen Informationsmaterialien und
Organspendeausweise an ihre Versicherten.
Muss ich mich entscheiden?
Nein. Ob man sich zur Organ- und Gewebespende erklärt, bleibt
freiwillig. Ist im Falle einer Organspende keine Entscheidung
dokumentiert, werden die Angehörigen gefragt, ob sie im Sinne des
Verstorbenen einer Organ- oder Gewebespende zustimmen oder nicht.
Dies kann für die Angehörigen sehr belastend sein. Eine eigene
Entscheidung hilft den Hinterbliebenen in solch einer Situation.
Wird meine Entscheidung registriert?
Nein. Die Erklärung auf dem Spenderausweis wird weder durch die
Krankenversicherungen noch durch andere Institutionen erfasst. Es
gibt hierfür auch kein Widerspruchs- oder sonstiges Register.
Langfristig ist geplant, dass gesetzlich Versicherte eine Speicherung
ihrer Entscheidung auf der elektronischen Gesundheitskarte vornehmen
können, sofern sie dies wünschen. Die Krankenkassen wollen darüber zu
gegebener Zeit informieren.
Kann ich einer Organ- und Gewebespende zustimmen, wenn ich bereits
eine Patientenverfügung habe?
Ja. Eine Patientenverfügung kann dazu genutzt werden, eine
Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende zu
dokumentieren. Es ist wichtig zu beachten, dass sich der Inhalt der
Patientenverfügung und die Erklärung des Spenderausweises nicht
widersprechen. Entscheidet man sich in einer Patientenverfügung
grundsätzlich gegen lebenserhaltende Maßnahmen, möchte aber trotzdem
ein "JA" zur Organ- und Gewebespende geben, kann man dies
beispielsweise wie folgt in der Patientenverfügung formulieren:
"Grundsätzlich bin ich zur Spende meiner Organe und Gewebe bereit. Es
ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei
aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb
gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine
Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis
höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer
Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der
Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe."
Stelle ich meinen Körper mit Ausfüllen eines Spenderausweises
gleichzeitig der Wissenschaft zur Verfügung?
Nein. Spenderorgane oder gespendetes Gewebe dienen einzig dazu,
kranke Menschen medizinisch zu behandeln. Wer seinen Körper nach dem
Tod wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung stellen möchte, muss
sich an ein Anatomisches Institut einer Universitätsklinik wenden.
Wo kann ich mich informieren, wenn ich weitere Fragen habe? Das
Infotelefon Organspende beantwortet alle Fragen rund um die Gewebe-
und Organspende und versendet kostenlos Organspendeausweise und
Broschüren. Die gebührenfreien Rufnummer 0800/90 40 400 ist montags
bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.
Umfangreiche Informationen sind zudem abrufbar unter
www.organspende-info.de und www.dso.de.
Pressekontakt:
Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO)
Birgit Blome, Bereichsleiterin Kommunikation
Nadine Körner, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutschherrnufer 52, 60594 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 677 328 9400 oder -9411, Fax: +49 69 677 328 9409,
E-Mail: presse@dso.de, Internet: www.dso.de, www.fuers-leben.de