Eignung gegenüber allen gesetzlichen Kassen nachgewiesen
Vor dem Präqualifizierungsverfahren mussten die Krankenkassen individuelle Eignungsprüfungen nach §126 Abs.1 Satz 2 SGB V vor Vertragsabschluss absolvieren. Dies wird nun vermieden, denn es wurde ein Gesetz (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.12.2008 - GKV-OrgWG) als Rechtsgrundlage für eine Präqualifizierung der Leistungserbringer geschaffen. Hierin ist vorgesehen, unabhängige zentrale Stellen mit der Eignungsprüfung von Leistungserbringern zu beauftragen. Sogenannte Präqualifizierungsstellen. Erhalten Sanitätshäuser die Bestätigung der Präqualifizierung, können die Krankenkassen nun uneingeschränkt von der Eignung des Leistungserbringers ausgehen. Für den Erhalt dieser Bestätigung müssen bestimmte Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt werden. Das Sanitätshaus Würger aus Bochum hat die erfolgreiche Präqualifizierung gemäß § 126Abs. 1 SGB V erhalten. Unter anderem in den Versorgungsbereichen Inkontinenzhilfen (ausgenommen elektronische Messsysteme), Krankenpflegeartikel und Stomaprodukte. Mit diesem Zertifikat erkennen die Krankenkassen, dass es sich um einen geeigneten Vertragspartner handelt.
Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen steht das Sanitätshaus Würger aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.