Pauschalurlauber kennen das: Kurz vor Antritt des Fluges teilt der Veranstalter mit, dass der ursprünglich für vormittags angekündigte Abflug in den lang ersehnten Urlaub erst am späten Abend stattfindet. Oder am letzten Abend im Hotel kommt die Info, dass der Flieger zurück nach Hause leider doch schon um sechs Uhr morgens startet. Ärgerlich und schlecht für die Urlaubserholung ist beides. Aber ist die Verlegung der Flugzeiten überhaupt zulässig? ARAG Experten erklären, was die Veranstalter dürfen und was nicht mehr erlaubt ist.
Änderungsvorbehalt ohne Grenzen?
Bei den Veranstaltern ist es gängige Praxis, dass sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, Flugzeiten zu ändern. Oft findet sich ein solcher Hinweis auch zusätzlich in der Buchungsbestätigung. Das mag zwar aus Sicht der Veranstalter verständlich sein, denn nicht immer stehen bei der Buchung die Zeiten für Charterflüge schon fest. Deshalb gesteht das Reisevertragsrecht dem Veranstalter grundsätzlich auch eine Änderung von wesentlichen Reiseleistungen zu. Dazu gehören eben auch die Flugzeiten. Trotzdem darf der Änderungsvorbehalt keine beliebige Verlegung der Flugzeiten erlauben, sonst ist er unwirksam. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor. Im dortigen Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die AGB eines großen Reiseveranstalters geklagt. In denen hieß es "Unverbindliche Flugzeiten - Änderungen vorbehalten" und "aktuelle Flugzeiten im Ticket". Die Richter hielten diesen so genannten Änderungsvorbehalt für unwirksam, weil es danach dem Veranstalter freistand, von den Angaben in der Buchung ohne Voraussetzungen oder Grenzen abzuweichen. Das aber sei für die Kunden nicht zumutbar. Die voraussichtlichen Zeiten sind nicht unverbindlich, sondern Bestandteil des Reisevertrages. Er dürfen sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten werden, welche für den Kunden zumutbar sind (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 224/11).
Was ist gerade noch zumutbar?
Bereits vor diesem Urteil haben sich Gerichte damit beschäftigt, welche Flugzeitänderungen für den Reisenden zumutbar sind. Generell gingen die Gerichte bei Pauschalreisen allerdings davon aus, dass der An- und Abreisetag nicht der Erholung dient. Gewisse Verschiebungen bei Hin- und Rückflug wurden daher als zumutbar erachtet. Dabei spielt aber auch immer eine Rolle, wie lange der gebuchte Aufenthalt insgesamt dauert. Im Klartext: Bei einem 14-tägigen Urlaub muss es eher hingenommen werden, wenn der Rückflug um ein paar Stunden vorverlegt wird als bei einem Wochenendtrip. So war es nach Auffassung der Richter einer Urlauberfamilie zumutbar, dass die Zeit für ihren Rückflug von 14.35 Uhr auf 6.10 Uhr vorverlegt wurde. Es gehöre zum Wesen von Charterflügen, so das Gericht, dass Flugzeiten kurzfristig geändert würden, um die Kapazitäten besser auszulasten (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 3320/00). Anders sah es dagegen in dem Fall eines 1-wöchigen Tauchurlaubes aus. Hier sollte der Rückflug statt um 18.20 Uhr bereits um 7.30 Uhr stattfinden. Die für den letzten Tag gebuchten Tauchgänge mussten deshalb ausfallen. Der Reisende hatte daher Anspruch auf Erstattung des Reisepreises für einen Tag (AG Ludwigsburg, Az.: 10 C 1621/08). Ähnlich urteilte der Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung: Auch dort ging es um eine 7-tägige Pauschalreise, bei der der Rückflug eigentlich für 16.40 Uhr geplant war, dann aber kurzfristig auf 5.15 Uhr vorverlegt wurde. Für die Reisenden bedeutete das: Sie wurden schon um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter war diese Abweichung nicht mehr hinnehmbar (BGH, Az.: X ZR 76/11).
Reisemangel?
Und welche Rechte haben die Reisenden, wenn die Hin- oder Rückflugzeiten derart verschoben werden, dass das für sie nicht zumutbar ist? Laut ARAG Experten kann in diesem Fall ein Reisemangel vorliegen. Der gibt den Reisenden unter Umständen ein Minderungsrecht. Sie können also vom Veranstalter verlangen, dass er den Reisepreis um den Tagespreis für den betroffenen Tag mindert. Je nach Länge der Verschiebung erkennen die Gerichte in manchen Fällen 100 Prozent des Tagespreises, in manchen auch nur einen geringeren Prozentsatz als Minderungsbetrag an. Außerdem hat der Reisende grundsätzlich ein Recht zur Selbstabhilfe, sprich zur eigenen Buchung eines Fluges am ursprünglich vorgesehen Tag oder zur ursprünglich vorgesehen Zeit. Bevor man hier selbst tätig wird, sollte aber immer der Veranstalter bzw. der Reiseleiter vor Ort aufgefordert werden, Abhilfe in Gestalt eines anderen Fluges zu schaffen. Wird das verweigert, muss der Veranstalter die Kosten für den selbst gebuchten Flug und eventuelle Auslagen wie z.B. Taxi- oder Busfahrten zum Flughafen erstatten. Bei dieser Variante bleibt allerdings immer das Risiko, dass man am Ende auf den Kosten sitzenbleibt, weil - wie oben gezeigt - die Gerichte die Frage, ob die Verlegung der Flugzeiten unzumutbar war, sehr unterschiedlich beurteilen.
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