fit und munter - BGH zur Strafbarkeit von Apothekern bei Medikamentenabgabe

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BGH zur Strafbarkeit von Apothekern bei Medikamentenabgabe

Kann ein Apotheker zulassungspflichtige Medikamente durch kostengünstigere aber wirkstoffidentische nicht zugelassene Medikamente aus dem Ausland ersetzen und dann nach Listenpreis abrechnen? Macht er sich dabei strafbar? "Nein" meint das Landgericht München; möglicherweise doch meint der BGH und verwies den Streit zurück an das Landgericht.
(Urt. v. 04.09.2012 - 1 StR 534/11)

Der BGH hat ein Urteil des Landgericht München aufgehoben, in dem ein Apotheker wegen Betruges und des Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung verurteilt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Apotheker aus München ein im Ausland erworbenes Zytostatika durch Hinzufügen einer Kochsalzlösung in eine Injektionslösung umgewandelt. Gegenüber dem Bezug des wirkstoffidentischen, in Deutschland zugelassene Medikaments, hatte er dabei jährlich ca. 58.000 € gespart. Die Ersparnisse ließ er aber weder den gesetzlichen Krankenversicherungen noch seinen Privatpatienten zu gute kommen. Er rechnete den regulären Listenpreis ab.
Das Landgericht München hatte das Verhalten des Apothekers als straflos gewertet. Der Apotheker habe durch das Hinzufügen der Kochsalzlösung aus einem zulassungspflichtigen Fertigarzneimittel ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr.5 AMG) scheide deswegen aus. Der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt, weil die Lösung verkehrsfähig gewesen sei und eine Pflicht zur Offenlegung des Einkaufpreises nicht bestehe. Auch ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht lag nach Auffassung des LG München nicht vor. Zugelassenes und weitergegebenes Medikament hatten ja den selben Wirkstoff.
Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil auf. Die Umwandlung in eine Injektionslösung mache aus einem zulassungspflichtigen Fertigarzneimittel kein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel. Dafür bedürfe es einer größeren Produktionshöhe.
Damit dürfte bei der nun folgenden neuen Verhandlung ein Freispruch wegen § 96 Abs.1 Nr.5 AMG nicht mehr in Betracht kommen. Auch die Betrugsstrafbarkeit ist wieder offen, da nicht zugelassene Arzneimittel auch nicht abgrerechnet werden können.
Soweit die Strafbarkeit des Apothekers betroffen ist, wird die Verteidigung nunmehr wohl den unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB abstellen. Wenn schon das Landgericht München der Auffassung war, dass der Apotheker straflos handelt, woher sollte es der Apotheker selbst es dann besser wissen?
Die Rückerstattungsansprüche der Krankenkassen bestehen dennoch. Auf diese werden die Krankenkassen wohl kaum verzichten.
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