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Bewertungärztlicher Leistungen im InternetRisiko HotelcomputerVoller Reisepreis muss genannt werden
Bewertung ärztlicher Leistungen im Internet
Die Betreiber von Internet-Foren müssen den Wahrheitsgehalt von Bewertungen ärztlicher Leistungen prüfen. In einem konkreten Fall hatte ein Nutzer die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in ein Forum eingestellt und darin behauptet, dass sein Zahnarzt fachlich inkompetent sei und vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Hiermit war der Zahnarzt verständlicherweise nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er eine der Bewertung zugrunde liegende Behandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung also schon aus diesem Grund falsch sei. Der Verfasser, dessen Identität allein dem Provider bekannt war, blieb bei seiner Darstellung. Der Provider löschte die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung nicht. Daraufhin setzte sich der Zahnarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung der negativen Bewertung zur Wehr. Das angerufene Gericht hat den Betreiber des Internetportals vorläufig zur Unterlassung der Bewertung ärztlicher Leistungen verpflichtet und festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen ist und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 O 2608/12).

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Risiko Hotelcomputer
Es ist kalt und ungemütlich im herbstlichen Deutschland - Bahn frei für ein paar Tage Sonnenurlaub zwischendurch! Der frei zugängliche Computer im Hotel erlaubt das Surfen im Internet und die E-Mail für die daheim gebliebenen Lieben erspart die Ansichtskarte. Mehr sollte man auf dem ungeschützten Computer auch nicht erledigen, raten ARAG Experten. Das Tätigen von Geldgeschäften und wichtigen geschäftliche Transaktionen sollte man unterlassen. Virenschutzsoftware und Firewall müssen nämlich nicht auf dem neuesten Stand sein. Mit etwas Geschick können vertraulichen Daten, wie Passwörter und Codes von Dritten herausgefunden werden. Es empfiehlt sich daher, keine vertraulichen Daten in öffentlich zugängliche Computer einzugeben, hier auf Online-Banking und Online-Einkäufe zu verzichten und eigene USB-Sticks, externe Festplatten etc. nur dann anzuschließen, wenn der PC über ein aktuelles Virenschutzprogramm verfügt.

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Voller Reisepreis muss genannt werden
Es kommt immer noch vor, dass Reisevermittler auf ihren Internetseiten zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfahren die Kunden den wirklich zu zahlenden Preis. Das Landgericht Düsseldorf sah in einem konkreten Fall eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Die schreibt nämlich vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben. So sah es auch das Landgericht Leipzig. Die Richter verboten einer Vermittlungsgesellschaft, auf ihrem Buchungsportal mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen. Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Ziel der Vorschrift ist es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, erklären ARAG Experten (LG Leipzig, Az.: 05 O 2485/09 und LG Düsseldorf, Az.: 12 O 173/09).

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