(NL/9931889555) Weihnachtszeit - Geschenkezeit. Dies gilt auch für Unternehmen. Guten Geschäftspartner ein Geschenk zur Weihnachtszeit zu machen, gehört zum guten Ton. Den angenehmen Nebeneffekt, am Ende des Jahres noch den Unternehmensgewinn zu reduzieren, nimmt man dabei dankend mit. Aber es gibt einiges aus steuerlichen Gründen zu berücksichtigen.
Es ist üblich, sich zum Jahresende bei Geschäftspartnern mit einem Geschenk für die erfolgreiche Zusammenarbeit zu bedanken, um die positive Geschäftsbeziehung zu untermauern und in guter Erinnerung zu bleiben. Damit solche Geschenke steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden, gilt es jedoch, die folgenden Punkte zu beachten.
Der Wert eines Geschenks an einen Geschäftsfreund darf nicht über 35,- € netto ohne Umsatzsteuer liegen. Pro Jahr und pro Empfänger ist nur ein Geschenk abzugsfähig. Bei manchen Berufsgruppen, wie etwa bei Ärzten oder Versicherungsvertretern, muss die nichtabzugsfähige Vorsteuer bei der Ermittlung der Wertgrenze berücksichtigt werden. In diesen Fällen gilt, dass der Bruttobetrag inklusive der Umsatzsteuer 35 € nicht überschreiten darf. Es ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit dem Namen des Empfängers zu erstellen. Wenn viele verschiedene Geschäftspartner bedacht werden, empfiehlt es sich, eine gesonderte Liste anzufertigen, auf der alle Namen der Empfänger, die Höhe des jeweiligen Betrags sowie die Art des Geschenks vermerkt werden. Die Aufwendungen müssen separat auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.
Bei mehreren Geschenken an einen Geschäftspartner liegt die Wertgrenze ebenfalls bei 35 € pro Person und Wirtschaftsjahr für sämtliche Geschenke. Ist der Wert höher angesiedelt oder sind die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, dann fällt für den nichtabzugsfähigen Nettobetrag zusätzlich Umsatzsteuer an. Des Weiteren ist zu beachten, dass Kranzspenden steuerlich nicht als Geschenke eingestuft werden und demzufolge auf ein gesondertes Konto „Kranzspenden und Zugaben“ zu buchen sind.
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke eröffnen Unternehmen die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu entrichten. Diese Sachzuwendungen dürfen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € nicht überschreiten, wenn die Pauschalierung zur Anwendung kommen soll. Es ist des Weiteren notwendig, die Aufwendungen zur eigenen Prüfung der Einhaltung der Obergrenze stets zu dokumentieren. Der Empfänger der Zuwendung muss für diese aufgrund der pauschalen Besteuerung keine Steuern entrichten.
Aus der Stellungnahme des koordinierten Ländererlasses der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass bei der Anwendung dieser Regelung bestimmte Kriterien beachtet werden müssen. Grundsätzlich gilt dabei, dass das Wahlrecht bezüglich der Anwendung einer Pauschalierung der Einkommenssteuer einheitlich für sämtliche während eines Wirtschaftsjahres geleisteten Zuwendungen ausgeübt werden muss. Dabei ist jedoch eine Differenzierung zwischen verschiedenen Zuwendungen an Dritte möglich, wie etwa für Geschäftsfreunde oder eigene Arbeitnehmer, für die die Pauschalierung jeweils gesondert erfolgen kann. Sachzuwendungen in Höhe von bis zu 10 € fließen nicht in die Bemessung zur Pauschalierung ein und unterliegen somit nicht der Steuer. Generell richtet sich die Abziehbarkeit einer pauschalierten Steuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen entsprechend abziehbar sind. Der Zuwendungsempfänger muss seitens des Unternehmers formlos über die Anwendung der Pauschalsteuer informiert werden. Da die Vorschriften insgesamt recht komplex sind, ist es ratsam, in Zweifelsfällen einen Steuerberater zu konsultieren.
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