Hamburg – Februar 2013. Ein LASIK-Eingriff stellt für viele Patienten eine erhebliche, finanzielle Belastung dar. Besonders, da die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlung nicht bezuschussen. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, die geldwerten Aufwendungen - wenigstens teilweise – zurückzubekommen. Der Experte für Augenlaseroperationen lasik germany® informiert.
Obwohl die Verfahren LASIK, LASEK und PRK seit 1999 von der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) und dem Berufsverband der Augenärzte (BVA) wissenschaftlich anerkannt sind, wird die Laser-Augenkorrektur zur Behandlung von Fehlsichtigkeit von den gesetzlichen Krankenkassen nach wie vor als schönheitschirurgischer Eingriff bewertet. Als solcher ist er, dem Standpunkt der gesetzlichen Versicherer zufolge, nicht medizinisch erforderlich. Schließlich korrigieren ihrer Meinung nach auch Brille und Kontaktlinsen Fehlsichtigkeit.
So viel kostet eine Standard-LASIK bei lasik germany®
1.800 Euro und mehr kostet eine LASIK-Behandlung für beide Augen. Bei lasik germany® sind darin sämtliche Vor- und Nachuntersuchungen enthalten. Ob eine vergleichsweise günstige Standard-Lasik ausreicht, hängt von den persönlichen Voraussetzungen wie Art und Intensität der Fehlsichtigkeit oder Hornhautdicke ab. Genauere Informationen zu den Kosten sind unter www.lasik-germany-Lasikkosten.de zu finden.
LASIK ist eine anerkannte Heilbehandlung – PKV muss vermehrt zahlen
Eine LASIK bekämpft im Gegensatz zur Sehhilfe die Ursache und nicht nur die Folgen von Fehlsichtigkeit und gilt offiziell als Heilbehandlung. Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenübernahme daher nicht nur deshalb ablehnen, weil die OP teurer ist, als eine Sehhilfe. Dazu gab es in letzter Zeit einige wegweisende Gerichtsurteile. Allerdings richtet sich die Höhe der Erstattung nach dem individuellen Vertrag mit dem Versicherer.
lasik germany® empfiehlt: LASIK-Kosten beim Finanzamt geltend machen
Eine Möglichkeit, die Ausgaben für die LASIK-OP zu kompensieren, besteht in der Geltendmachung als „außergewöhnliche Belastung“ beim Finanzamt. Nach § 33 EStG muss dieses die Kosten auch ohne Attest vom Amtsarzt berücksichtigen, sofern die Ausgaben die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Welcher Betrag als zumutbar gilt, richtet sich nach Familienstand, Zahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte.