Gegen kleine Hobbys von Grundstückseigentümern kann niemand etwas
einwenden. Wenn sich allerdings das "kleine" Hobby zur Belästigung
für die Nachbarn auswächst, dann müssen immer wieder die Behörden und
die Gerichte einschreiten. So war es auch bei einem Brieftaubenfreund
in der Pfalz. Er hielt in zwei Volieren insgesamt 60 Tauben, von
denen ein großer Teil morgens und abends zu Übungszwecken
freigelassen wurde. Auf eine Beschwerde hin untersagte die zuständige
Kreisverwaltung die Tierhaltung. Binnen vier Wochen sollten die
Tauben entfernt sein. Der Züchter wehrte sich dagegen - unter anderem
mit der Begründung, es sei gerade Brutzeit. Doch das zuständige
Gericht ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS nicht mit sich reden und bestätigte diese
Verwaltungsentscheidung. Flugbewegungen, Kot und herumliegende Federn
seien den Nachbarn nicht zuzumuten, hieß es im Urteil. Manche von
ihnen hätten als Notwehr sogar schon Fliegendraht am
Schlafzimmerfenster angebracht. Diese Art der Taubenhaltung sprenge
eindeutig den Rahmen einer typischen Freizeitbeschäftigung.
(Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Aktenzeichen 4 L
625/12.NW)
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