Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat heute entschieden, keinen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Nutzenbewertung eines Medikamentes zu gewähren, das bereits vor dem Inkrafttreten des AMNOG im Jahre 2011 auf dem Markt war.
Dazu erklärt vfa-Hauptgeschäftsführerin Birgit Fischer:
"Unkenrufe, die aus einem einzelnen Gerichtsverfahren gleich ein Scheitern des AMNOG abgeleitet haben, sind damit überholt. Nach Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes können anstehende Fragen im Hauptsacheverfahren detailliert geklärt werden. Der voreilige Ruf nach dem Gesetzgeber ist hinfällig. Gleichwohl sollte der G-BA den deutlichen Hinweis des Gerichtes ernst nehmen und seine Beratungspraxis am Grundsatz des fairen Verfahrens ausrichten."
Fischer weiter: "Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob der Einbezug alter Arzneimittel in die frühe Nutzenbewertung (sog. Bestandsmarktaufruf) überhaupt nötig und sinnvoll ist. Zum einen wären die Bewertungen aufgrund der Vielzahl der Studien sehr aufwändig. Zum anderen hat allein der Bestandsmarkt seit Einführung des AMNOG vor 2 Jahren durch Patentabläufe 2,1 Mrd. ? freigesetzt und damit das Gesundheitssystem massiv entlastet."
Fischers Fazit: "Der Beschluss des LSG ermöglicht eine Klärung der juristischen Details ohne die Handlungsfähigkeit des G-BA einzuschränken. Diese Klärung ist wichtig, um alle Interessen gleichermaßen zu wahren."
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