fit und munter - Urlaubsanspruch auch für Zeiten der Krankschreibung

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Urlaubsanspruch auch für Zeiten der Krankschreibung

Bundesarbeitsgericht: Nicht abgegoltener Urlaub darf auch Jahre später nachgeholt werden

Bisher hatten all jene Arbeitnehmer das Nachsehen, die während eines Arbeitsjahres so lange krank geschrieben waren, dass sie es nicht schafften, ihren gesetzlich festgeschriebenen Urlaub einzulösen: Urlaubstage, die wegen lang anhaltender Krankheiten nicht eingenommen werden konnten, verfielen am 1. April des Folgejahres.

Wie das Reiseportal www.ab-in-den-urlaub.de informiert, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt diese Rechtssprechung jetzt revidiert.

Ein langfristig erkrankter Arbeitnehmer hat demnach das Recht, bis zu 24 nicht eingelöste Urlaubstage pro Jahr zu sparen und in einem der folgenden Arbeitsjahre in Anspruch zu nehmen. Dieser gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen gilt auch für jene Arbeitnehmer, denen laut Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaub zusteht. Wird dem Arbeitnehmer nach seiner Krankheit und vor Abgeltung seines Urlaubs gekündigt, steht ihm eine finanzielle Abfindung zu.

Grundlage der neuen Regelung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die europäischen Richter entschieden, dass nach europäischem Rechtsverständnis der festgeschriebene Urlaub auch für Zeiten gilt, in denen ein Arbeitnehmer ordnungsgemäß krank geschrieben war. Das Urteil gilt rückwirkend bis zum 2. August 2006.







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