Die elektrische Zigarette ist nicht vom
Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen erfasst. Zu diesem
Ergebnis kommt der Hamburger Verwaltungsrechtler, Rechtsanwalt Prof.
Dr. Holger Schwemer.
Das zum 01.05.2013 geänderte Gesetz erwähnt den Gebrauch der
eZigarette nicht explizit im Gesetzestext, sondern ausschließlich in
der Begründung. Im Gesetzestext selbst wird nur von "Rauchen"
gesprochen und damit vom Vorgang der Pyrolyse, zu dem es beim
Gebrauch der E-Zigarette aber nicht kommt. Damit könne die Neufassung
des Gesetzes nicht auf die eZigarette angewendet werden. Der Gebrauch
der E-Zigarette in Nichtraucherbereichen sei offiziell nicht
verboten.
"In der amtlichen Begründung zum neuen Gesetz (Landtagsdrucksache
16/165 Seite 13) ist davon die Rede, dass in dem Gesetz "ein
allgemeines Rauchverbot geregelt" sei, "ohne Unterscheidung
hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B.
Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischer
Zigaretten", stellt Schwemer fest. Demgegenüber verbiete der
Gesetzestext, auf den es allein ankommt, das "Rauchen" und damit den
Gebrauch von Tabakerzeugnissen mittels eines Verbrennungsvorgangs. Es
sei, so Schwemer, nicht auszuschließen, dass es zunächst einige
Verbotsverfahren geben werde und "erst die Verwaltungsgerichte, wie
schon vorher beim Gebrauch der E-Zigarette, feststellen werden, dass
dieses Produkt mit der herkömmlichen Zigarette nicht gleichgesetzt
werden kann."
Einschätzung des VdeH
"Das Gesundheitsministerium in NRW hat den Eindruck erzeugt, als
wäre der Gebrauch der elektrischen Zigarette nun an allen Orten
verboten, an denen auch die herkömmlichen Rauchwaren nicht mehr
verwendet werden dürfen. Dieser Eindruck ist falsch." sagt Dac
Sprengel, Vorsitzender des VdeH. Und weiter: "Trotzdem sollte ein
Nutzer der eZigarette nicht kategorisch auf seinem Recht beharren.
Wir empfehlen eine Vorab-Klärung mit dem Inhaber des Hausrechts. Das
dient dem allgemeinen Frieden."
Pressekontakt:
Philip Drögemüller
Verband des eZigarettenhandels
Pressesprecher
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