Die B. Braun Melsungen AG (B.
Braun) hat zwei seiner malaysischen Patente, nämlich die Patente
MY-143155A und MY-141712, in Malaysia erfolgreich gerichtlich
durchgesetzt. Die Klage richtete sich gegen MED8 SDN BHD, GMMI SDN
BHD, SYED NASIR BIN SYED AGIL T/A PERNIAGAAN NASLINE, PARIAMAN JATI
SDN BHD und MOHAMMAD HAIRUN B. AHMAD T/A HSQA TECH (nachfolgend
zusammenfassend als "Med8" bezeichnet). Die mit der Klage
angegriffenen Produkte waren die von Med8 in Malaysia vertriebenen
Sicherheitsvenenverweilkanülen Easy Port Safety, Easy-Pen Safety,
Easy-Cath Safety and Easy-Cath Wing Safety, die mit den
Sicherheitsvenenverweilkanülen der Poly Medicure Ltd., Haryana,
Indien (Polymed) zugestandenermaßen identisch sind.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hat das erstinstanzliche
Patentgericht in Malaysia ("IP High Court") Med8 untersagt, die
genannten Sicherheitsvenenverweilkanülen in Malaysia herzustellen,
einzuführen, zu gebrauchen, zu verkaufen, vorrätig zu halten oder zum
Verkauf anzubieten. Zudem hat es Med8's Gegenklage, die auf
Vernichtung der vorgenannten malaysischen B. Braun Patente gerichtet
war, abgewiesen (Aktenzeichen: D22(IP) - 23 - 2011 und D22(IP) - 53 ?
2010; zu einem Verfahren zusammengefasst). Mit Urteil vom 08.April
2013 hat das Berufungsgericht von Malaysia die von Med8 eingereichte
Berufung zurückgewiesen und hat das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich bestätigt. Weiter wurde B. Braun eine Kostenerstattung
in Höhe von MYR 550.000 (ca. EUR 137.000) gegen Med8 zugesprochen.
Das Berufungsurteil und damit auch das erstinstanzliche Urteil sind
mittlerweile rechtskräftig.
B. Braun wird weiterhin die notwendigen Maßnahmen treffen, um dem
Gesundheitsmarkt bestmögliche Innovationen zu bieten (beispielweise
Introcan Safety(R), Vasofix(R) Safety und Introcan Safety(R)3) und
sich gegen die Verletzung ihres umfangreichen Patentportfolios zu
verteidigen.
Pressekontakt:
Mechthild Claes
05661/71-1635
presse@bbraun.com