Wenn ein Patient beim Zahnarzt mit Zahnersatzmaßnahmen rechnen muss oder diese vom Zahnarzt empfohlen wird, muss der Zahnarzt für den Patienten kostenlos einen Heil- und kostenplan zur Vorlage bei der Gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Zahnzusatzversicherung ausstellen.
Dieser Heil- und Kostenplan ist eine Art "Kostenvorschlag", mit dem der Patient sich bei seiner GKV eine Kostenzusage für den Festzuschuss holen kann. Sinnvoll ist dieser Heil- und Kostenplan ebenfalls für die private Zahnzusatzversicherung: Sobald die GKV dem Patienten mitgeteilt hat, wie hoch der Festzuschuss ausfällt, kann der Heil- und Kostenplan der privaten Zahnzusatzversicherung eingereicht werden. Die Versicherungsgesellschaft wird dann dem Patienten die Höhe der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ebenfalls benennen, vor Beginn einer Zahnersatzmaßnahme ist also geklärt, welche Kosten erstattet werden können und welche aus eigener Tasche getragen werden müssen.
Bei der Zahnzusatzversicherung gilt aber darüber hinaus, dass bei umfangreicheren Maßnahmen ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden muss, da sonst ggf. die Ansprüche gegenüber der Gesellschaft gemindert werden. (Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )
Der Heil- und Kostenplan hat nach der Genehmigung eine Gültigkeit von sechs Monaten, dieser sollte also auch kurzfristig nach Rückerhalt durch die GKV an die private Zahnzusatzversicherung weiter gereicht werden.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung KZBV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Heil- und Kostenplan nicht als Kostenvoranschlag zu betrachten ist. Dieser Heil- und Kostenplan stellt eine fundierte Therapieplanung dar, die unter Umständen auch einen längeren Zeitraum andauern kann.
Sofern bei der geplanten Behandlung andere Versorgungsformen als die Regelversorgung der GKV anfallen, kommt es auch für den Patienten zu höheren Kosten. Daher wird ausdrücklich betont, dass die private Zahnzusatzversicherung den Heil- und Kostenplan unbedingt vorliegen haben muss, um auch die Ansprüche aus dem Leistungskatalog für höherwertige Versorgung gewährleisten zu können.
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