Der Benutzer einer hoteleigenen Schwimmbadanlage kann davon ausgehen, dass das Schwimmbecken unterhalb einer Sprungeinrichtung eine ausreichende Tiefe aufweist. Außerdem sind Schilder mit Hinweisen auf die Wassertiefe und entsprechende Verbote an sichtbaren Stellen vorauszusetzen. Sollte die Anlage diesen Normen nicht entsprechen, hat der Reisende nach einem Unfall beim Sprung in den Pool Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 30.03.2009.
In dem Fall des OLG Köln (Az. 16 U 71/08) verletzte sich ein 14-jähriger Junge an der Halswirbelsäule, als er per Kopfsprung von einem Startblock in das zu seichte Hotelschwimmbecken sprang. Das auf die Wassertiefe von 1,40 m hinweisende Schild war für den Geschädigten nicht einzusehen. Auch das in drei Meter Entfernung vom Startblock angebrachte Piktogramm mit einem durchgestrichenen Kopfspringer konnte der Junge aufgrund der Gestaltung des Beckens nicht erkennen. Demnach liegt auf Seiten des Reiseveranstalters eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und somit ein Reisemangel vor. Das Gericht sprach den Eltern des Jungen 10 000 Euro Schmerzensgeld sowie eine Reisepreisminderung von 230 Euro zu.
ADAC-Juristen weisen darauf hin, dass der Reiseveranstalter einer Pauschalreise verpflichtet ist, Sicherheitsmängel in der Hotelanlage zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Andernfalls haftet er auch für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Leistungsträgers, in diesem Fall des Hotelbetreibers.
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