fit und munter - Endlich wieder draußen / Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema Garten (BILD)

fit und munter

Endlich wieder draußen / Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema Garten (BILD)



Wenn die Tage länger werden und die Temperaturen steigen, dann ist
das für fast alle Menschen ein Grund zur Freude. Man kann sich wieder
mehr draußen aufhalten und sogar die anstrengende Gartenarbeit gehört
zu den großen Hobbys der Deutschen. Doch wenn es die Menschen ins
Freie drängt, dann steigt unvermeidlich auch die Zahl der
Auseinandersetzungen.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in seiner
Extra-Ausgabe mit der Rechtsprechung zum Thema Garten. Die Spanne der
Fälle reicht vom giftigen, geschützten Baum, der eine Gefahr für
Kinder darstellte, bis zu einem Betonbrocken, der seltsamerweise vom
Garten auf die Straße gelangte und dort einen Verkehrsunfall
verursachte.

Die laufenden Pflegekosten für einen Garten darf der Eigentümer
einer Wohnanlage auf die Mieter umlegen. In der Regel werden dafür
Fachbetriebe engagiert. Doch was geschieht eigentlich, wenn der
Eigentümer die Arbeiten - zum Beispiel das Rasenmähen - von eigenem,
ohnehin bei ihm auf der Gehaltsliste stehenden Personal verrichten
lässt? Auch dann dürfen diese fiktiven Kosten anteilsmäßig geltend
gemacht werden, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR
41/12). Allerdings ist es nötig, dass der Eigentümer Art und Umfang
der erledigten Arbeiten sowie den dafür nötigen Zeitaufwand ganz
genau dokumentiert. Auch muss belegt werden, was ein außen stehendes
Unternehmen dafür verlangt hätte.

Die Bewohner einer Seniorenresidenz erfreuten sich an einem drei
Meter hohen Glockenspiel, das im Garten der Anlage aufgestellt war
und bekannte Melodien von sich gab. Den Nachbarn gefiel das nicht,
sie fühlten sich dadurch gestört. Die Betreiber des Glockenspiels
wiesen darauf hin, dass es ja nur ein Mal am Tag läute. Man sei auch
bereit, an Sonn- und Feiertagen darauf zu verzichten. Aber das
Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 9 K 108/06) unterband diese
Musikeinlagen auf Wunsch der Nachbarn vollständig. Solch eine
Attraktion passe nicht in ein allgemeines Wohngebiet und sei zum
Beispiel auch nicht mit dem sozialadäquaten Läuten von Kirchenglocken
zu vergleichen.

Manchmal prallen unterschiedliche Rechte ziemlich hart
aufeinander. Das musste eine Familie in Aachen erleben. In ihrem
Garten befand sich eine nach der Baumschutzverordnung geschützte
Eibe. Deren giftige Beeren und Nadeln hätten für die beiden
Kleinkinder des Ehepaares eine Gefahr darstellen können, weswegen
eine Genehmigung zum Fällen der Eibe beantragt wurde. Die Stadt wies
darauf hin, man könne stattdessen auch eine Absperrung oder ein Netz
um den Baum errichten. Doch das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 8 A 90/08) räumte dem Schutz der
Kinder einen deutlichen Vorrang ein und erteilte eine
Ausnahmegenehmigung, den Baum zu entfernen.

Ebenfalls eine Gefahr, wenn auch ganz anderer Art, stellte ein
Berner Sennenhund dar, den Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft im
gemeinsam genutzten Garten herumlaufen ließen. Das störte die
Nachbarn erheblich, denn sie fürchteten um das Wohlergehen ihrer
Kleinkinder, die sich zum Spielen ebenfalls in diesem Garten
aufhielten. Die Hundebesitzer verwiesen darauf, ihr Tier sei bisher
nicht als bissig aufgefallen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen 14 Wx 22/08) verwies den Berner Sennenhund trotzdem des
Gartens. Schon aus der puren Größe des Tieres folge, dass es sich
dort nicht unangeleint und ohne Aufsicht aufhalten dürfe. Es könne
immer zu Situationen kommen, "in denen der Jagdinstinkt eines noch so
(kinder)lieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht".

Die Käufer eines Grundstücks machten nach Abschluss des Geschäfts
Schadenersatz geltend. Sie waren der Meinung, das Gelände sei aus
zahlreichen Gründen nicht gärtnerisch nutzbar zu machen. Müll und
Schrott sowie Reste von Hausfundamenten stünden dem entgegen. Es sei
ein erheblicher Aufwand nötig, um daraus einen Landschaftsgarten zu
machen. Nach gründlicher Beweisaufnahme kam das Landgericht Bielefeld
(Aktenzeichen 6 O 50/09) zu einer anderen Überzeugung. Das Grundstück
weise "die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit" auf. Der
Verkäufer sei nicht verpflichtet, dem Käufer eine bereits gärtnerisch
erschlossene Fläche zur Verfügung zu stellen.

Die Eigentümer von Grundstücken an einer Stichstraße sorgten sich,
weil ihre Gemeinde entlang dieser Straße 14 Parkplätze errichten
wollte. Das sollte unter anderem ein Service für ein naheliegendes
Schulzentrum mit Vereinsnutzung sein. In einem allgemeinen Wohngebiet
sei so etwas nicht passend, argumentierten die Anwohner. Sie
fürchteten erhebliche Verkehrsstörungen. Das Verwaltungsgericht
Sigmaringen (Aktenzeichen 6 K 1825/10) erkannte diese Argumente nicht
an. Der zulässige Störungsgrad in der Stichstraße werde
voraussichtlich nicht überschritten, öffentliche Parkplätze seien
hier zulässig. Ob die Interessen der Allgemeinheit verletzt würden,
das müsse zunächst einmal die zuständige Verwaltung entscheiden.

Die Besitzer von Doppelhaushälften waren in Streit geraten, weil
der eine von beiden auf seinem Grundstück einen grenznahen Anbau
plante. Nach der Landesbauordnung wäre das grundsätzlich zulässig
gewesen. Trotzdem schritt das Verwaltungsgericht Freiburg
(Aktenzeichen 4 K 2241/11) auf Antrag des Nachbarn dagegen ein, denn
der Anbau verstoße - unabhängig von anderen infrage kommenden
Rechtsbestimmungen - gegen das Rücksichtnahmegebot. Der
Doppelhauscharakter der Anlage werde erheblich verletzt und sowohl
die Belichtung als auch die Belüftung des Nachbargrundstücks
empfindlich gestört.

Aus der Umfriedung eines Grundstücks hatte sich ein größerer
Betonbrocken gelöst. Er lag deswegen lose im Vorgarten herum - doch
nicht lange. In der Nacht schleppten ihn Unbekannte auf die Straße,
wo er einen Autounfall verursachte. Anschließend stellte sich die
juristische Frage, ob der Grundstücksbesitzer seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Amtsgericht Limburg
(Aktenzeichen 4 C 2124/05) entschied: nein. Der Betroffene könne
nicht für das völlig unerwartete Handeln Dritter verantwortlich
gemacht werden. "Eine jeglichen Schadensfall ausschließende
Verkehrssicherungspflicht ist schließlich nicht erreichbar", hieß es
im Urteil.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Login
Einstellungen

Druckbare Version

Artikel Bewertung
Ergebnis: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und bewerten diesen Artikel
Excellent
Sehr gut
Gut
Okay
Schlecht

Verwandte Links
Linkempfehlung

Diesen Artikel weiter empfehlen: