Die aktuellen Richtlinien (Vgl. Ziffer 5.1) sehen vor, dass die Unterlagen und das Entnahmematerial entweder beim verantwortlichen Untersucher verbleiben, der die Entnahme dann selbst durchführt, oder von der verantwortlichen Person DIREKT an eine neutrale und sachkundige Person versandt werden. Hier eignet sich als Entnahmestelle vor allem Ihr Haus- oder Kinderarzt; das Jugendamt ist – sofern die Sachkunde für die Aufklärung, die Dokumentation und die Entnahmetechnik vorhanden ist – ebenfalls zulässig. Dies dient einerseits dazu, dass nicht durch falsche Handhabung Verunreinigungen auftreten, die das Ergebnis verfälschen könnten; andererseits ist diese Vorschrift auch eine Maßnahme gegen potentielle Manipulationsmöglichkeiten. Diese Vorschrift ist in ganz Deutschland gültig. Anbieter, die Ihnen das Material nach Hause schicken halten deshalb an dieser Stelle ganz eindeutig nicht die amtlichen Richtlinien ein. Dies kann vor allem dann problematisch werden, wenn Sie den Test bei Behörden oder vor Gericht verwenden möchten.