Essen, 25. Mai 2009 ****Im Bereich haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungen gibt es ab 2009 zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Ausnahmen. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Partnerin der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, erläutert anhand des Beispiels des Rentners Gerhard S. aus Essen, was sich hinter haushaltsnaher Dienstleistung verbirgt und welche Fördermöglichkeiten es gibt. Herr S. bezieht eine jährliche Rente von 60.000,00 Euro. Hierfür muss Herr S. rund 5.000,00 Euro Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Kalenderjahr 2009 bezahlen.
1. Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt:
Herr S. beschäftigt eine Putzfrau im Haushaltscheckverfahren. Die Putzfrau bekommt monatlich 165,00 Euro und hierfür zahlt er monatliche Beiträge an die Knappschaft von rund 50,00 Euro. Herr S. hat demnach jährliche Aufwendungen, von insgesamt 2.580,00 Euro. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen max. 510,00 Euro. Herr S. spart für diesen Förderungstatbestand 510,00 Euro Steuern.
2. Regelbeitragspflichtige Beschäftigung, die keine geringfügige Beschäftigung ist:
Da die Putzfrau in Vollzeit für Herrn S. arbeitet, ist sie fest angestellt. Herrn S. entstehen Aufwendungen in Höhe von rund 17.000,00 Euro im Jahr. Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen und max. 4.000,00 Euro. Herr S. bekommt für 2009 für diesen Tatbestand 3.400,00 Euro Steuern zurück (= 20 Prozent von 17.000,00 Euro).
3. Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt:
Das Haus von Herrn S. wird durch einen gewerblichen Reinigungsservice gepflegt. Die Förderung beträgt ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen und max. 4.000,00 Euro.
4. Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen mit anerkannter Pflegestufe:
Diese Förderung wird mit der Förderung aus Punkt 3 zusammengefasst. Zu beachten ist, dass bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen muss.
5. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt:
Herr S. hat im Kalenderjahr einige Reparaturen am eigenen Haus durchführen müssen und hierfür einzelne Firmen beauftragt. Folgende Kosten sind angefallen:
Kleine Dachreparatur: 2.500,00 Euro
Malerarbeiten: 3.000,00 Euro
Schornsteinfeger: 60,00 Euro
Insgesamt 5.560,00 Euro
Bei den aufgelisteten Aufwendungen handelt es sich um reinen Arbeitsaufwand. Materialkosten können nicht berücksichtigt werden. Als Beweis für die Durchführung der Tätigkeiten hat Herr S. eine Rechnung vorliegen und kann die Zahlung durch eine Banküberweisung auf das Konto des Leistungserbringers beim Finanzamt bei Rückfragen nachweisen. Herr S. hat durch die durchgeführten Reparaturen und Erhaltungsaufwendungen 1.112,00 Euro (= 20% von 5.560,00 Euro, max. 1.200,00 Euro) Steuern gespart.
Für alle durchgeführten Maßnahmen kann Herr S. seine Steuerschuld nur um maximal 5.000,00 Euro ermäßigen, da danach seine Einkommensteuerschuld bereits 0,00 Euro betragen würde.