Muss sich der Reiseleiter verstärkt um einen behinderten Mitreisenden kümmern, führt dies nicht zu Schadenersatzansprüchen der übrigen Mitreisenden wegen eines Reisemangels. Dies entschied nach D.A.S. Angaben das Amtsgericht München. Dem Gericht zufolge handle es sich hier um das allgemeine Risiko einer Gruppenreise.
AG München, Az. 223 C 17592/11
Hintergrundinformation:
Reisemängel sorgen immer wieder für Klagen gegen Reiseveranstalter. Oft ist die Frage, wann eine Reise "mangelhaft" ist, schwer zu beantworten. Wer klagt, muss sich immer fragen, ob das, was er einfordert, tatsächlich vertraglich geschuldet ist. Behinderte Mitreisende waren schon in mehreren Fällen Gegenstand von Klagen. Das Amtsgericht München hat nun ein Urteil zugunsten eines Reiseveranstalters - und der Behinderten - gefällt. Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Studienreise nach Südafrika unternommen. Es passierten diverse Pannen: Flugverspätung, Schimmelbefall in einem Hotel, eine wegen einer Buspanne verkürzte Stadtbesichtigung. Nach entsprechenden Beschwerden übersandte der Reiseveranstalter eine Entschädigung von 285 Euro sowie einen Reisegutschein im Wert von 200 Euro. Die Reisenden verlangten jedoch weitere 714 Euro Entschädigung, weil der Reiseleiter vor Ort sich allzu sehr um einen schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden gekümmert habe. Die anderen Reisenden der Zehnergruppe seien deshalb vernachlässigt worden. Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Reiseveranstalters. Zwar seien die Entschädigungsansprüche wegen Verspätung und Schimmelbefall berechtigt. Diese seien jedoch durch die Zahlung des Veranstalters abgegolten. Die Teilnahme eines Behinderten an der Gruppenreise stelle keine Abweichung der geschuldeten von der erhaltenen Leistung dar. Klartext: Das Reiseunternehmen schulde es dem Kunden nicht, für eine behindertenfreie Reisegruppe zu sorgen. Die Kläger sollten sich lieber darüber freuen, dass sie selbst nicht behindert seien und sich nicht darüber beschweren, dass auch Menschen mit einer Behinderung in Urlaub fahren wollten - und dann mehr Betreuung benötigten. Bei jeder Gruppenreise könne es passieren, dass ein Mensch mit Behinderung mitreise. Dies stelle keinen Reisemangel dar.
Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2011, Az. 223 C 17592/11
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