Die meisten Ärzte sind von der Beitragspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreit. Für Arbeitgeber kann dies zum existenzbedrohenden Problem werden.
Angestellte Ärzte können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten ihres Versorgungswerks befreien lassen. Im Hinblick auf die spätere Rente bietet dies gewisse Vorteile, weshalb das Thema bei jedem Arzt zur Sprache kommt. In mehreren Grundsatzurteilen hatte das Bundessozialgericht jüngst jedoch klargestellt, dass jede Entscheidung über die Befreiung nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis gilt. Diese Handhabe hat die Deutsche Rentenversicherung jetzt in ihre Verwaltungspraxis umgesetzt.
Arztgruppenübergreifende Anstellung als Stolperstein
Wechselt der angestellte Arzt seine Beschäftigung - sei es eine Veränderung der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber oder natürlich ein Arbeitgeberwechsel - dann endet auch die Befreiung! "Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss also stets ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden", erklärt StB Marion Thomssen, die auf die Steuerberatung von Ärzten und Arztpraxen spezialisiert ist. Besonders relevant wird dies im Hinblick auf den Wegfall des Verbots der arztgruppenübergreifenden Anstellung: Ärzte für Laboratoriumsmedizin wie beispielsweise Pathologen oder Radiologen dürfen künftig von normalen Praxen angestellt werden.
Arbeitgeber muss doppelt zahlen
"Somit wird das Versorgungswerk der Ärzte und Zahnärzte zur gefährlichen Beitragsfalle", warnt Thomssen. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wechselte ein von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiter, in einem Krankenhaus angestellter Arzt den Job. Einen neuen Befreiungsantrag stellte er nicht; der neue Arbeitgeber verließ sich auf die alte Befreiung und führte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Ein paar Jahre später wurde er aufgrund einer Betriebsprüfung zur Zahlung von 40.000 Euro rückständiger Rentenversicherungsbeiträge verdonnert. "Eine Summe, die viele Praxen die Existenz kosten könnte!", so Thomssen. "Wenn keine gültige Befreiung vorliegt, können sich im Laufe der Jahre horrende Forderungen anhäufen, für die der Arbeitgeber in vollem Umfang haftet." Steuerberater sind damit heute mehr denn je gefordert, sich den arztspezifischen Besonderheiten anzunehmen, um solche Fälle zu vermeiden.
Der Tipp von Steuerberater Thomssen:
Die Lohn-und Gehaltsabrechnung für angestellte Ärzte birgt einige berufsgruppenspezifische Fallen. Lassen Sie diese deshalb nur von einem auf die Heilberufe spezialisierten Steuerberater erstellen - denn der Spezialist weiß, wie Sie versteckte Risiken wie das oben beschriebene vermeiden können.