(NL/7352522850) Liebe geht ja bekanntlich durch den Magen und auch so mancher Geschäftsabschluss fällt nach einem guten Essen leichter. Wie Sie Bewirtungskosten steuersparend als Betriebsausgaben absetzen können, erklärt Buchhaltungsexperte Andreas Unruh, Geschäftsführer von KDB Buchführungsservice in Hamm, im folgenden Artikel auch mit einigen praktischen Tipps http://www.kdb-buchfuehrung.de
Andras Unruh: Als Unternehmer treffen Sie sich sicherlich ab und an mit Kunden zum Geschäftsessen. Das ist nicht nur eine nette Geste, sondern bietet Ihnen auch den ein oder anderen Vorteil. Nach einem leckeren Essen in gemütlicher Atmosphäre ist die Stimmung lockerer und so manch eine komplizierte Vertragsverhandlung scheint Ihnen anschließend leichter von der Hand zu gehen. So stärken Sie durch die Einladung zum Essen nicht nur Ihre Geschäftsbeziehung, sondern schaffen ganz nebenbei auch eine hervorragende Basis für weitere Verhandlungen. Auch auf den Bewirtungskosten müssen Sie nicht zwangsläufig sitzen bleiben, denn diese können Sie von der Steuer absetzen.
Lassen Sie sich bei Geschäftsessen immer einen so genannten Bewirtungsbeleg durch den Gaststätteninhaber oder einem bevollmächtigten Angestellten ausstellen. Auf diesem Beleg können Sie den Rechnungsbetrag, den Anlass und die bewirteten Personen eintragen. Diesen Bewirtungsbeleg sollten Sie zu Ihren Steuerunterlagen heften und beim Finanzamt einreichen. Achten Sie immer darauf, dass Sie den Bewirtungsbeleg zeitnah und vollständig ausfüllen.
Ab einer Bewirtungssumme von mehr als 150 darf der Name der bewirteten Personen nur vom Gaststätteninhaber oder von einem Bevollmächtigten auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt werden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes fußt auf der Regelung, dass Belege mit einer Summe von über 150 als ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen sind. Eine Rechnung ist grundsätzlich nur vom Gläubiger des Rechnungsbetrags (dem Rechnungsaussteller) zu erstellen. Für eine vollständige Rechnungserstellung ist es erforderlich, den Namen des Rechnungsempfängers (den bewirtenden Personen) auf der Rechnung auszuweisen. Deshalb sollten Sie Bewirtungsbelege von mehr als 150 stets auf ihre Vollständigkeit überprüfen und gegebenenfalls den Wirt auf fehlende Angaben hinweisen. Eine nachträgliche Eintragung der bewirteten Personen ist grundsätzlich vom Finanzamt nicht gewünscht, kann im Einzelfall aber durch den Wirt vorgenommen werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, stets auf die zeitnahe Erstellung vollständiger Belege zu achten. So können Sie die Vorteile eines Geschäftsessens für sich nutzen und Ihre Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen.