(NL/7193910798) Jedem Selbständigen ist bekannt, dass Aufwendungen für Kongresse, Fachveranstaltungen und Kundenbesuche als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die wenigsten wissen aber, dass dies ebenso für Veranstaltungen gilt, die im Ausland stattfinden? Warum auch diese Aufwendungen abzugsfähig sind und was Sie beim Ansatz von Übernachtungskosten beachten sollten, erläutert Andreas Unruh, Geschäftsführer der KDB Buchführungsservice in Hamm http://www.kdb-buchfuehrung.de
Andreas Unruh zum Thema Absetzbarkeit von Auslandsreisen: Wenn Veranstaltungen im Inland als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, muss dieser Steuerabzug auch für Tagungen gelten, die im EU-Ausland stattfinden, andernfalls verstößt dies gegen EU-Recht. Nur weil ein Kongress nicht im Inland, sondern im Ausland stattfindet, darf das Finanzamt sich nicht einfach weigern, die Aufwendungen hierfür anzuerkennen. Auch wenn der Kurs in einem typischen Feriengebiet stattfindet, muss der Fiskus die Kosten für diese betrieblich veranlasste Veranstaltung als Betriebsausgabe abziehen. Hierzu zählen insbesondere Seminarkosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kongress den größten Teil des Tagesablaufs bestimmt. Lässt sich die Veranstaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil splitten oder verlängern Sie Ihre Reise durch einen anschließenden Erholungsurlaub, können Sie nur den betrieblich veranlassten Teil als Betriebsausgabe abziehen.
Sie können also Ihre Reisekosten für Geschäftsreisen im Ausland regelmäßig als Betriebsausgaben geltend machen. Handelt es sich nicht um Betriebsausgaben, sondern um die Aufwendungen eines Arbeitnehmers, kann dieser sich seine Reisekosten vom Arbeitgeber erstatten lassen oder die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. In der Regel erhält der Arbeitnehmer die Reisekosten mit Hilfe einer so genannten Reisekostenabrechnung von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet. Hierbei können auch Pauschbeträge für Übernachtungskosten geltend gemacht werden, welche jedoch nicht zu einem Betriebsausgabenabzug oder zu Werbungskosten führen. Hier kann der Arbeitnehmer nur tatsächliche Übernachtungskosten geltend machen. Diese Pauschbeträge dürfen auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft unentgeltlich oder vergünstigt erhalten hat. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen sollten Sie immer auf die genaue Reisedauer und das Reiseziel achten. Hier können sich unter Umständen gravierende Unterschiede ergeben, die sich deutlich auf Ihren Geldbeutel auswirken können. Soweit Andreas Unruh zu diesem Thema.