TÜV Rheinland hat ein zweites Gerichtsverfahren im
Zusammenhang mit dem PIP-Fall gewonnen: Das Landgericht
Nürnberg-Fürth wies die Klage einer Frau auf Schadenersatz gegen die
Benannte Stelle des TÜV Rheinland ab.
Die Begründung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth (Az.11 O 3900/13)
ist sehr klar und führt aus: Die Benannte Stelle war weder
verpflichtet, konkrete Implantate zu untersuchen noch unangekündigte
Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Solche Pflichten ergeben sich - so
das Gericht - nicht aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
"Das Gericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass TÜV Rheinland
seine Aufgaben als Benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang
mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat", erläutert
Ina Brock von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die
Prozessbevollmächtige von TÜV Rheinland in diesem Verfahren.
Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland
nicht erkennbar und konnten mit den Mitteln, die einer privaten
Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden.
Auch das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt.
Damit wurde bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr in einem
Gerichtsverfahren bestätigt, dass die betrügerischen Handlungen bei
PIP für die Benannte Stelle von TÜV Rheinland nicht erkennbar waren.
Bereits im März 2013 hatte das Landgericht in Frankenthal in einem
anderen Fall entschieden, dass die Benannte Stelle des TÜV Rheinland
"weder zu unangemeldeten Kontrollen verpflichtet war noch dazu, die
konkreten Produkte zu überprüfen".
Beide Gerichte sind der Argumentation von TÜV Rheinland gefolgt.
In der Konformitätsbewertung des Herstellers kommt der Benannten
Stelle die Aufgabe zu, versehentliche Fehler des Herstellers zu
verhindern, und nicht, vor vorsätzlichen betrügerischen Handlungen zu
schützen.
Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter
- zumindest zeitweiser - Verwendung einer nicht-deklarierten
Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets
vorgegeben, ausschließlich Silikon von NuSil als Rohmaterial
verwendet zu haben. PIP hat vollständige Unterlagen (z.B. das Design
Dossier, Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die
angebliche Verwendung des Silikons von NuSil vorgehalten. Zum
Zeitpunkt der Audits durch TÜV Rheinland war das Silikon von NuSil am
Standort von PIP. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung abweichender
Rohmaterialien wurden systematisch durch PIP verschleiert.
Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle
beteiligten Kreise getäuscht - an erster Stelle die Patientinnen,
aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach
Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland
die Zertifikate für PIP ausgesetzt.
TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von
Patientinnen mit PIP-Implantaten. TÜV Rheinland teilt das Interesse
der Patientinnen an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen
Handlungen von PIP und hat deshalb Strafanzeige gegen die
Verantwortlichen bei PIP gestellt.
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