(NL/5151923981) Das deutsche Einkommenssteuergesetzt unterscheidet zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Wenn Sie als Unternehmer tätig sind, können Sie zum einen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) haben. Die Einordnung in die eine oder in die andere Kategorie ist nicht immer leicht und wird in der Praxis nicht selten falsch gehandhabt. Warum die richtige Zuordnung so wichtig ist und welche Konsequenzen diese mit sich bringt, erläutert Buchhaltungsexperte Andreas Unruh, Geschäftsführer von KDB Buchführungsservice in Hamm und hilft bei der Entscheidung http://www.kdb-buchfuehrung.de
Sind Sie zum Beispiel als Handwerker oder Einzelhändler tätig, könnten Sie gemäß § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Diese liegen vor, wenn Sie eine selbständige, nachhaltige Betätigung ausüben, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Sie nehmen am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil, gehören jedoch nicht zum Bereich Land- und Forstwirtschaft und üben keinen freien Beruf aus. Freie Berufe sind all die Berufe, die regelmäßig der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 EStG zugeordnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Katalogberufe wie Rechtsanwalt, Arzt oder Architekt. Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, erzielen Sie Einnahmen als Gewerbetreibender. Damit unterliegen Ihre Einkünfte der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer. Ihren Gewinn können Sie grundsätzlich entweder mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder nach dem Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln.
Sind Sie hingegen wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig, dann erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) gemäß § 18 EStG. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Arzt, Rechtanwalt, Notar, Ingenieur, Architekt, Steuerberater selbstständig tätig sind. Sie werden dann als Freiberuflicher bezeichnet. Dies liegt darin begründet, dass Sie einen so genannten freien Beruf ausüben und auch, in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis, nicht weisungsgebunden sind. Auch in die Organisationsstruktur eines Unternehmens sind Sie nicht eingebunden. Sie können somit Ihre Arbeitszeit und Ihren Arbeitsort selbst bestimmen.
Die Einordnung, ob Sie als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig sind, hängt somit eng damit zusammen, ob Sie einen Katalogberuf ausüben oder in anderer Weise wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig sind. Außerdem sollten Sie stets prüfen, ob Sie wirklich freiberuflich arbeiten oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind. Dann könnte eine so genannte Scheinselbständigkeit vorliegen.
Als Freiberufler zahlen Sie im Gegensatz zu einem Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer und müssen auch keine komplizierte Bilanz aufstellen, sondern können Ihre Einkünfte mittels einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechnen. Anders als der Freiberufler ist der Gewerbetreibende meist Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder ähnlichem, welches wiederrum enorme Kosten verursachen kann. Bei Unklarheiten, ob Sie als Freiberufler oder als Gewerbetreibender tätig sind, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen, um die Konsequenzen einer falschen Einordnung zu vermeiden.