(NL/6688583306) Wenn einmal eine Steuererklärung abgegeben wird, muss immer wieder eine Steuererklärung abgegeben werden !
Falsch !
Es wird unterschieden zwischen der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung !
Arbeitnehmer können rückwirkend für 4 Jahre eine Antragsveranlagung einreichen, d.h. in 2013 noch für die Jahre ab 2009. Eine Berechnung lohnt sich in jedem Fall.
Haben Sie etwa zu viel Lohnsteuer bezahlt?
Zum Beispiel:
* weil Sie nicht während des ganzen Jahres in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
* weil für Sie und Ihren Ehegatten jeweils eine Steuerkarte mit der Steuerklasse IV
ausgestellt worden ist,
* weil Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermäßigungsverfahren
nicht geltend machen konnten oder
* weil für Sie anstelle des Kindergeldes der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Betracht kommen,
dann lassen Sie bitte für das abgelaufene Jahr beim Finanzamt die Veranlagung
zur Einkommensteuer beantragen.
Steuererstattungen von bis zu 1.000,- pro Jahr sind dann keine Seltenheit - lassen Sie sich helfen !
Der deutsche Steuerberater Steffen Reum und sein Team sind die Experten schon seit mehreren Jahren in diesem speziellen Besteuerungsbereich.
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