Eine Krankschreibung ist gegenüber dem Arbeitgeber nichts anderes als eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Damit der Beschäftigte wieder zu seiner vollen Gesundheit und damit Leistungsfähigkeit im Beruf gelangen kann, soll er der Arbeit für eine gewisse Zeit fern bleiben und alles das tun, was der Genesung dient.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, während der Krankheitsphasen nicht aus dem Haus gehen zu dürfen. Denn der Arzt, der die Krankschreibung ausstellt, kann bestenfalls das voraussichtliche Ende der Krankheit bestimmen, nicht aber den Zeitpunkt, an dem sich der Patient oder die Patientin wieder wohl genug fühlt auszugehen und wichtige Dinge des Alltagslebens zu erledigen. Außerdem ist auch aus medizinischen Gründen eine anregende Aktivität oftmals hilfreich. Dazu zählen Einkäufe genauso wie Sport oder familiäre Beschäftigungen.
Falls Sie sich nicht sicher sind, welche Tätigkeiten ratsam, welche der Genesung abträglich sind, konsultieren Sie am Besten Ihren Hausarzt. Auch aus rechtlicher Sicht ist dessen Einschätzung maßgeblich. Kein Arbeitgeber kann vor Gericht ohne Weiteres gegen ein solches ärztliches Urteil vorgehen, solange es auf Tatsachen beruht, das heißt: solange die oder der Kranke sich nicht bloß krank gestellt und den Arzt belogen hat. Also auch vor diesem rechtlichen Hintergrund ist man gut beraten, sich an die Hinweise des Mediziners zu halten, denn sie schützen vor möglichen Ansprüchen des Arbeitgebers während und nach der Krankheit.
Sollte der Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Status der Krankschreibung haben, kann er sich an den Medizinischen Dienst der jeweiligen Krankenkasse wenden, welches ein eigenes Gutachten zum Krankenstand erstellen darf. Dieses Verfahren nimmt allerdings einige Zeit in Anspruch, sodass es nicht unmittelbar in den ersten Wochen der Krankheit realisiert werden kann. Auch davor ist der Arbeitnehmer also erst einmal sicher.
Arbeiten bei Krankschreibung
Obwohl es vielleicht widersinnig erscheinen mag, darf man auch in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit seine normale Beschäftigung wieder aufnehmen. Der Grund liegt einfach darin, dass es so etwas wie eine Gesundschreibung nicht gibt und es im Ermessen des Kranken liegt, zu entscheiden, wann er sich wieder fit genug für die Arbeit fühlt.
Wenn also ein Arbeitgeber sich einer Rückkehr in die Firma in den Weg stellt mit dem Argument, man dürfe während der Krankheit nicht arbeiten, so ist dieser Widerspruch unberechtigt.
In versicherungstechnischer Hinsicht ist eine frühere Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unproblematisch. Der Versicherungsschutz in Kranken- und Unfallversicherung gilt auf jeden Fall wieder, beziehungsweise weiter, egal ob der Kranke zu Hause bleibt oder früher mit der Arbeit beginnt als „geplant“. Sollte später bei einem frühzeitigen Arbeitseintritt die Krankheit zurückkehren, wird der Versicherungsschutz ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Denkbar ist jedoch folgender Einwand von Seiten des Arbeitgebers: Entweder riskiere der arbeitswillige Kranke seine eigene Gesundheit oder Genesung, oder er bedroht die Gesundheit der anderen Mitarbeiter – beispielsweise durch eine ansteckende Krankheit. In diesen beiden Fällen kann der Chef den Arbeitsbeginn untersagen. Das ist sogar seine Pflicht, denn er hat für die Gesundheit seiner Angestellten Fürsorge zu tragen, dessen Verletzung wiederum rechtliche Konsequenzen für ihn haben kann. Aus dieser Sicht sollte demnach jedem Unternehmen daran gelegen sein, bei einer voreiligen Wiederaufnahme zu intervenieren.