_____________________________________________________________________
Holzkirchen. – Rechtsklarheit für ein heikles Thema: Der Bundestag hat am 18.06.2009 nach sechsjähriger Debatte das Patientenverfügungsgesetz auf den Weg gebracht. Schriftliche Patientenverfügungen sind künftig für Ärzte und An-gehörige verbindlich. Diese greift dann, wenn der Patient im Demenz- oder Ko-mazustand seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfü-gung schreibt den eigenen Willen fest und gibt den behandelnden Ärzten eine bindende Entscheidungsgrundlage an die Hand, ob und wie man ärztlich behan-delt werden will. Wichtig ist, dass der eigene Wille rechtzeitig und formal ein-wandfrei festhalten wird.
Sicherheit durch Vordrucksets
Wer unsicher ist, welche Bestandteile eine solche Verfügung haben sollte, kann auf Formulare zurückgreifen. Dort werden alle für Ärzte und Angehörige wichti-gen Angaben abgefragt. Wer auf der sicheren Seite sein will, greift zu Vordruck-sets des Formularbuchexperten Avery Zweckform. Das Vordruckset ist stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung und enthält alle wichtigen Formulare: die Patientenverfügung in doppelter Ausführung, eine Be-treuungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht und zwei Hinweiskärtchen für den Geldbeutel. Das Set ist im Schreibwarenhandel und bei allen großen Internet-Versandhändlern für Büroartikel erhältlich.
Checkliste: Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?
• Patientenverfügung in zweifacher Ausführung ausfüllen
• Beide Exemplare persönlich ausfüllen und unterschreiben (keine Kopie)
• zusätzliche Wünsche mit einer separaten Unterschrift versehen
• Mindestens alle 2 Jahre die Verfügung durch die eigene Unterschrift bes-tätigen (auf jedem der beiden Exemplare)
• Empfehlung: ein Hinweiskärtchen im Portmonee informiert darüber, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo diese hinterlegt ist.
• Empfehlung: ein Exemplar zu den eigenen Unterlagen legen und das zweite Exemplar an den Hausarzt, Angehörige oder Freunde geben.
• Empfehlung für den Krankenhausaufenthalt: eines der beiden Exemplare an den behandelnden Arzt für die Krankenakte geben.
• Die Patientenverfügung ist kein Ersatz für eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht. Wenn zusätzlich eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt wird, ist es sinnvoll, diese zusammen mit der Patientenverfügung aufzubewahren.